Kurskorrektur Coaching für Lehrkräfte

Auslandsschuldienst · Landesrecht · Berlin

Auslandsschuldienst aus Berlin: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten

Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Berlin von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG Berlin (v. 21.06.2011)

Zeitpunkt der Anerkennung: Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. In der Praxis steht sie vor Dienstantritt im Beurlaubungsschreiben.

Form: schriftlich

Satz des Versorgungszuschlags: 30 % der Bemessungsgrundlage

Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: ja, anteilig eingerechnet („zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung“)

Träger des Zuschlags: Zur Hälfte die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen, zur Hälfte das Land Berlin; die Lehrkraft zahlt nichts

Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz; die Anerkennung ist Ihnen durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BBesG in der Berliner Überleitungsfassung).

Rückkehr: Die Stammschule bleibt während des Auslandsschuldienstes Ihre Schule; das Land garantiert die Wiedereingliederung entsprechend Ihrer Besoldungsstufe, nicht dieselbe Position oder Schule (Senatsverwaltung für Bildung, Informationen zum Auslandsschuldienst, 28.07.2026).

Zuständig: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Stelle für das Auslandsschulwesen; den Zuschlag beantragt die Personalstelle

Was der Bund für Sie übernimmt

Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Berlin überweist. Sie zahlen nichts.

Was das in Euro bedeutet

Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Anerkennung in Berlin vorliegen?

Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG Berlin (v. 21.06.2011).

Muss ich in Berlin den Versorgungszuschlag selbst zahlen?

Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Berlin: Zur Hälfte die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen, zur Hälfte das Land Berlin; die Lehrkraft zahlt nichts.

Welche Stelle ist in Berlin zuständig?

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Stelle für das Auslandsschulwesen; den Zuschlag beantragt die Personalstelle. Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich.

Läuft meine Erfahrungsstufe in Berlin während des Auslandsschuldienstes weiter?

Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz; die Anerkennung ist Ihnen durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BBesG in der Berliner Überleitungsfassung).

Quellen

Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.

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