Auslandsschuldienst · Landesrecht
Was Ihr Bundesland verlangt, bevor die Auslandsjahre für die Pension zählen
Den Versorgungszuschlag zahlt für Auslandsdienstlehrkräfte der Bund — Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz, mit allen sechzehn Ländern geschlossen: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Was die Länder unterschiedlich regeln, ist die Anerkennung des dienstlichen Interesses: bis wann sie vorliegen muss, in welcher Form, und welche Stelle sie erteilt. Zwölf Länder lassen sie bis zum Ende der Beurlaubung zu, für das Saarland ist die Frist am Normtext nicht belegt; Hessen und Thüringen verlangen sie im Gesetz vor Beginn, Mecklenburg-Vorpommern per Verwaltungsvorschrift. Für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen verlangen acht Länder die Anerkennung vor Beginn.
Erhoben aus Landesgesetzen, Verwaltungsvorschriften und amtlichen Merkblättern, Stand 11.09.2026. Was sich dort nicht belegen ließ, steht als offene Frage.
Was die ZfA an jedem der 302 Schulorte zahlt, rechnet der kostenlose ADLK-Netto-Rechner. Hintergrund: Versorgungszuschlag bei Beurlaubung und Lehrer im Auslandsschuldienst.
Diese Seiten geben den Stand der genannten Quellen wieder und sind keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.