Kurskorrektur Coaching für Lehrkräfte

Auslandsschuldienst · Landesrecht

Was Ihr Bundesland verlangt, bevor die Auslandsjahre für die Pension zählen

Den Versorgungszuschlag zahlt für Auslandsdienstlehrkräfte der Bund — Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz, mit allen sechzehn Ländern geschlossen: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Was die Länder unterschiedlich regeln, ist die Anerkennung des dienstlichen Interesses: bis wann sie vorliegen muss, in welcher Form, und welche Stelle sie erteilt. Zwölf Länder lassen sie bis zum Ende der Beurlaubung zu, für das Saarland ist die Frist am Normtext nicht belegt; Hessen und Thüringen verlangen sie im Gesetz vor Beginn, Mecklenburg-Vorpommern per Verwaltungsvorschrift. Für den Aufstieg in den Erfahrungsstufen verlangen acht Länder die Anerkennung vor Beginn.

Erhoben aus Landesgesetzen, Verwaltungsvorschriften und amtlichen Merkblättern, Stand 11.09.2026. Was sich dort nicht belegen ließ, steht als offene Frage.

Baden-Württemberg
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVGBW
Bayern
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG
Berlin
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG Berlin (v. 21.06.2011)
Brandenburg
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BbgBeamtVG
Bremen
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BremBeamtVG
Hamburg
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbBeamtVG
Hessen
Anerkennung: vor Beginn (Gesetz)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBeamtVG (Ruhegehaltfähigkeit) und § 82 HBeamtVG (Versorgungszuschlag)
Mecklenburg-Vorpommern
Anerkennung: vor Beginn (Verwaltungsvorschrift)
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG M-V
Niedersachsen
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 4 NBeamtVG
Nordrhein-Westfalen
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 LBeamtVG NRW
Rheinland-Pfalz
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG RLP
Saarland
Anerkennung: nicht belegt
§ 6 SBeamtVG (Fassung Gesetz Nr. 2042 v. 13.10.2021, in Kraft 01.01.2022)
Sachsen
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 7 Abs. 4 SächsBeamtVG (Stand 30.04.2026)
Sachsen-Anhalt
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 12 Abs. 2 LBeamtVG LSA
Schleswig-Holstein
Anerkennung: bis zum Ende der Beurlaubung
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SHBeamtVG
Thüringen
Anerkennung: vor Beginn (Gesetz)
§ 13 Abs. 4 ThürBeamtVG

Was die ZfA an jedem der 302 Schulorte zahlt, rechnet der kostenlose ADLK-Netto-Rechner. Hintergrund: Versorgungszuschlag bei Beurlaubung und Lehrer im Auslandsschuldienst.

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