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Auslandsschuldienst · Landesrecht · Rheinland-Pfalz

Auslandsschuldienst aus Rheinland-Pfalz: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten

Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Rheinland-Pfalz von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.

Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG RLP

Zeitpunkt der Anerkennung: Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Anerkennung erfolgt mit der Beurlaubung und ist widerruflich.

Form: schriftlich

Satz des Versorgungszuschlags: 30 % der Bemessungsgrundlage — seit 1981 unverändert

Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: nicht belegt

Träger des Zuschlags: Der Bund nach der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz

Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz (§ 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG RLP).

Rückkehr: Einsatz nach der Rückkehr rechtzeitig mit der Schulaufsicht klären; im letzten Jahr Bewerbung auf ausgeschriebene Funktionsstellen möglich; Beförderung A 13 nach A 14 läuft auch im Ausland (bildung.rlp.de).

Zuständig: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD; Unterlagen vor dem 1. April für eine Freistellung zum 1. August), Bildungsministerium und Zentralstelle für das Auslandsschulwesen; Landesamt für Finanzen (Festsetzung)

Was der Bund für Sie übernimmt

Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Rheinland-Pfalz überweist. Sie zahlen nichts.

Was für Rheinland-Pfalz nicht belegt ist

Diese Punkte ließen sich an keiner amtlichen Quelle festmachen und stehen deshalb hier nicht als Tatsache. Klären Sie sie bei der zuständigen Stelle:

Was das in Euro bedeutet

Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Anerkennung in Rheinland-Pfalz vorliegen?

Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG RLP.

Muss ich in Rheinland-Pfalz den Versorgungszuschlag selbst zahlen?

Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Rheinland-Pfalz: Der Bund nach der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz.

Welche Stelle ist in Rheinland-Pfalz zuständig?

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD; Unterlagen vor dem 1. April für eine Freistellung zum 1. August), Bildungsministerium und Zentralstelle für das Auslandsschulwesen; Landesamt für Finanzen (Festsetzung). Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich.

Läuft meine Erfahrungsstufe in Rheinland-Pfalz während des Auslandsschuldienstes weiter?

Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz (§ 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG RLP).

Quellen

Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.

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