Hinweis zur Zielgruppe: Dieser Artikel richtet sich an verbeamtete Lehrkräfte (Landesbeamtinnen und -beamte) mit zweitem Staatsexamen, die einen mehrjährigen Wechsel ins Ausland in Erwägung ziehen — ohne den Beamtenstatus aufzugeben. Für Berufseinsteiger ohne Verbeamtung, Tarifbeschäftigte oder Lehrkräfte mit DaF-Master gilt parallel die BPLK-Variante (Bundesprogrammlehrkraft); für direkt von Auslandsschulen angestellte Kolleginnen die OLK-Variante (Ortslehrkraft). Die rechtlichen, finanziellen und versorgungsrechtlichen Konsequenzen dieser drei Modelle unterscheiden sich erheblich. Schwerpunkt dieses Artikels ist die Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) — die für verbeamtete Lehrkräfte einschlägige Konstruktion.

Im Lehrerzimmer kursiert die Annahme, wer ins Ausland will, habe zwei Möglichkeiten: kündigen — und damit den Beamtenstatus aufgeben, mit allen Konsequenzen, die der Beitrag Lehrer kündigen: Pension, Krankenversicherung, Status beschreibt. Oder Beurlaubung ohne Bezüge beantragen — was zwar den Status erhält, aber Beihilfe und Pension teuer kostet.

Das stimmt nicht. Es gibt eine dritte Option: die Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) an einer Deutschen Auslandsschule.

Sie ist rechtlich eine Beurlaubung — aber eine, die der Dienstherr formal als „im dienstlichen Interesse“ anerkennt. Konsequenz: Die Zeit ist ruhegehaltfähig. Die Landesbesoldung wird zwar eingestellt, an ihre Stelle treten Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt — ein steuerpflichtiger Inlandsteil plus erhebliche steuerfreie Auslandszuwendungen —, und die Beihilfe wird als Leistung des Bundes fortgeführt. Und nach drei bis sechs Jahren steht das Rückkehrrecht in den Schuldienst des Heimatlandes. Es ist die einzige Konstruktion, bei der Auslandsaufenthalt und volle Versorgungsanwartschaft sich nicht ausschließen.

Dieser Artikel beschreibt, wie diese Konstruktion funktioniert — rechtlich, finanziell und praktisch. Er zeigt die Stellen, an denen sie nicht funktioniert: Bewerbungsfristen, Mangelfach-Realität, Familienlogistik, steuerliche Stolperfallen. Und er liefert die Vergleichsrechnung gegen die klassische Sabbatical-BUB.

Was die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen ist

Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ist die deutsche Bundesbehörde, die das Auslandsschulwesen pädagogisch, personell und finanziell betreut. Sie war über fünfzig Jahre lang Teil des Bundesverwaltungsamts (BVA); seit dem 1. Juni 2021 ist sie eine Abteilung des neu gegründeten Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) unter Fachaufsicht des Auswärtigen Amts. Sitz ist Bonn und Berlin, etwa hundert Mitarbeitende koordinieren das gesamte Netz.

Dieses Netz besteht aus mehreren Säulen. 135 Deutsche Auslandsschulen (DAS) weltweit unterrichten zusammen rund 82.000 Schülerinnen und Schüler, davon der größere Teil ortsansässige Nichtdeutsche. Hinzu kommen rund 1.100 DSD-Schulen (Schulen mit Deutschem Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz) und insgesamt rund 2.000 Schulen im erweiterten PASCH-Netzwerk („Partnerschulen — Schulen: Partner der Zukunft“). Die ZfA selbst gibt an, dass aktuell mehr als 1.700 deutsche Lehrkräfte im Auslandsschulwesen tätig sind.

Die Deutschen Auslandsschulen sind in aller Regel privatrechtliche Schulvereine vor Ort — getragen von Eltern, lokalen Wirtschaftsvertretungen oder konfessionellen Trägern. Das Auslandsschulgesetz (ASchulG), in Kraft seit dem 1. Januar 2014, gibt diesen Schulen erstmals einen gesetzlichen Förderanspruch und regelt Bund-Länder-Kooperation in personeller, finanzieller und pädagogischer Hinsicht. Der wichtigste an einer Deutschen Auslandsschule erreichbare Abschluss ist das Deutsche Internationale Abitur (DIA) nach KMK-Prüfungsordnung — anerkannt für deutsche Hochschulen, in der EU und vielen Hochschulen weltweit.

Die vier Lehrkräfte-Kategorien — und warum die Wahl entscheidet

Die ZfA vermittelt jährlich mehrere hundert Stellen weltweit; das gesamte Vermittlungssystem unterscheidet vier Kategorien, die sich rechtlich, finanziell und versorgungsrechtlich erheblich unterscheiden.

Auslandsdienstlehrkraft (ADLK). Die Variante für verbeamtete (oder unbefristet im Schuldienst angestellte) Lehrkräfte mit zweitem Staatsexamen. Die ADLK bleibt formal Landesbeamtin, wird vom Landesdienstherrn beurlaubt — entscheidender Punkt: im dienstlichen Interesse —, schließt mit dem privatrechtlichen Schulträger am Auslandsstandort einen eigenen Dienstvertrag und erhält Zuwendungen von der ZfA. Die Landesbesoldung wird für die Dauer der Beurlaubung eingestellt — die Verwaltungsvereinbarung spricht in Nr. 2.1.5 ausdrücklich von einer Beurlaubung „unter Wegfall der Bezüge“. Sämtliche laufenden Zahlungen aus Deutschland kommen ab Beurlaubungsbeginn aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes über die ZfA. Erstvertrag drei Jahre, in der Regel auf insgesamt sechs Jahre verlängerbar (Funktionsstellen bis acht Jahre, Europäische Schulen typischerweise bis neun Jahre, länder- und einzelfallabhängig). Diese Konstellation ist Schwerpunkt dieses Artikels.

Bundesprogrammlehrkraft (BPLK). Die Variante für Lehrkräfte, die noch nicht verbeamtet sind oder direkt nach dem Referendariat eine Auslandserfahrung suchen. BPLK erhalten eine monatliche Grundzuwendung der ZfA, ergänzt durch ein lokales Ortsgehalt der Schule. Die Grundzuwendung richtet sich nach der Lehrbefähigung, nicht nach der eigenen Besoldungsgruppe: Grund- und Hauptschule entspricht dem Grundgehalt A 12 Stufe 1, Sekundarstufe I A 13 Stufe 1, Sekundarstufe II A 13 Stufe 2 (Nr. 3.1 der Zuwendungsrichtlinie). Dazu kommt eine feste Auslandszuwendung, die anders als bei der ADLK nicht vom Schulort abhängt. Bei der Versorgung liegt es anders, als oft angenommen: Wer bereits verbeamtet ist und für eine BPLK-Stelle beurlaubt wird, behält die Versorgungsanrechnung — die Verwaltungsvereinbarung erklärt in Nr. 2.2.3 die Regeln zum Versorgungszuschlag ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Wer noch nicht verbeamtet ist, hat schlicht nichts anzurechnen. Vertragsdauer typischerweise zwei Jahre mit Verlängerung. Voraussetzungen: zweites Staatsexamen oder Master in Deutsch als Fremdsprache, EU-Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz in Deutschland. Finanziell bleibt eine BPLK hinter einer ADLK zurück — nicht weil der steuerpflichtige Teil fehlte, sondern weil Schulortzuwendung, Mietzuwendung und Schulortkostenausgleich für sie nicht vorgesehen sind —, ist aber für Berufseinsteiger oder Nicht-Verbeamtete der einzige Weg.

Ortslehrkraft (OLK). Die Variante für Lehrkräfte, die direkt von einer Auslandsschule angestellt werden — ohne ZfA-Vermittlung, ohne Bundeszuwendungen. Vergütung erfolgt nach lokalem Vertrag in Landeswährung, soziale Absicherung folgt dem Recht des Sitzstaats. OLK können auch beurlaubte deutsche Lehrkräfte sein. Sie erhalten dann weder Landesbesoldung noch ZfA-Zuwendungen und stehen bei der Beihilfe ohne Absicherung da — der Landesanspruch entfällt mit den Dienstbezügen, die Bundeszuwendung gilt nur für ADLK und BPLK. Bei der Versorgung ist die Lage differenzierter: Die Auslandszeit kann ruhegehaltfähig sein, wenn die ZfA vorab zusagt, den Versorgungszuschlag zu übernehmen, und der Dienstherr das dienstliche Interesse anerkennt. Beides ist zu beantragen und keineswegs sicher — dazu unten mehr. In der Praxis sind OLK meist deutsche oder lokale Lehrkräfte ohne Vorbeschäftigung im deutschen Schuldienst.

Landesprogrammlehrkräfte und Fachberater. Daneben gibt es regionale Sondermodelle einzelner Bundesländer sowie die Fachberater für Deutsch als Fremdsprache (FB), die ein Cluster von DSD-Schulen einer Region koordinieren. Sie sind für die Persona „verbeamtete Lehrkraft mit Auslandswunsch“ in der Regel erst nach einer ersten ADLK-Phase relevant.

Für eine verbeamtete Lehrkraft mit zweitem Staatsexamen ist die ADLK-Variante das einschlägige Modell — sie ist konstitutiv darauf zugeschnitten, dass der Beamtenstatus erhalten bleibt und die Zeit ruhegehaltfähig wird.

Der entscheidende rechtliche Punkt: die Anerkennung und der Versorgungszuschlag

Wer den Beitrag zur Beurlaubung ohne Bezüge gelesen hat, kennt das Grundproblem klassischer BUB: Die Auszeit ist nicht ruhegehaltfähig, die Pension verschiebt sich um die Dauer der BUB. Eine fünfjährige Sabbatical-BUB kostet typischerweise rund fünf von vierzig ruhegehaltfähigen Dienstjahren — bei A13-Endstufe in NRW eine kumulierte Pension-Einbuße im sechsstelligen Bereich.

Bei einer ADLK greift die zentrale Ausnahmeregelung des Versorgungsrechts.

Zuerst eine Einordnung, die in vielen Ratgebern fehlt: Häufig wird dafür § 6 des Beamtenversorgungsgesetzes zitiert. Dieses Gesetz regelt aber nach seinem § 1 Abs. 1 nur „die Versorgung der Beamten des Bundes“. Lehrkräfte sind Landesbeamte. Für sie gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes — im Aufbau gleich, in der Fundstelle nicht: Nordrhein-Westfalen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 2 LBeamtVG NRW, Bayern Art. 14 BayBeamtVG, Baden-Württemberg § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVGBW, Niedersachsen § 6 Abs. 4 NBeamtVG, Hessen § 6 und § 82 HBeamtVG.

Ein Unterschied, der über alles entscheidet: In den meisten Ländern muss die Anerkennung spätestens bei Beendigung der Beurlaubung vorliegen. Hessen verlangt sie schon bei Beginn. Wer sich dort auf die bundesweite Faustregel verlässt, verliert die Anerkennung unwiederbringlich. Klären Sie den Zeitpunkt für Ihr Land, bevor Sie den Antrag stellen. Welche Norm, welche Frist und welcher Zuschlagssatz für Ihr Bundesland gilt, steht im Detail im Beitrag Sechs Jahre Ausland — und die zählen nicht für die Pension?.

Der Mechanismus selbst ist überall derselbe. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist dann doch ruhegehaltfähig — genauer: Sie kann anerkannt werden, wenn zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Das Gesetz formuliert ein Ermessen, keinen Anspruch:

  1. Schriftliche Anerkennung des Dienstherrn (spätestens bei Beendigung des Urlaubs), dass die Beurlaubung „dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient“.
  2. Zahlung eines Versorgungszuschlags in Höhe von typischerweise 30 % der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Der entscheidende Punkt für die ADLK-Persona: Bei einer regulären Auslandstätigkeit an einer von der ZfA anerkannten Deutschen Auslandsschule wird die Anerkennung „im dienstlichen Interesse“ durch das entsendende Bundesland in aller Regel erteilt — die rechtliche Konstruktion ist genau für diesen Zweck etabliert. Und: Den 30-%-Versorgungszuschlag zahlt nicht die Lehrkraft selbst, sondern Bund und entsendendes Land tragen ihn gemeinsam. Die Verwaltungspraxis ist hier bundesweit ähnlich, wird aber in den länderspezifischen Informationsmaterialien explizit so beschrieben — etwa im Informationsblatt der Senatsverwaltung Berlin zum Auslandsschuldienst.

Konkret heißt das: Fünf Jahre ADLK = fünf Jahre voll ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Pension läuft weiter wie im Inlandsdienst. Vergleichbar mit einer normalen Versetzung an eine andere Schule — nur eben mit Standort Buenos Aires statt Bochum.

Die ADLK ist die einzige Auslandsoption, bei der die Pension nicht stehen bleibt, sondern weiterläuft — als wäre die Lehrkraft nie weggewesen.

Eine wichtige Praxis-Hygiene: Die Anerkennung „im dienstlichen Interesse“ ist ein konstitutiver Verwaltungsakt. Sie sollte vor Antritt der Beurlaubung schriftlich vorliegen — und nicht erst, wie die Norm es theoretisch zulässt, bei Beendigung des Urlaubs eingeholt werden. Wer das ohne schriftliche Vorab-Zusage angeht, riskiert eine vermeidbare Versorgungslücke.

Die rechtliche Konstruktion: drei Verträge parallel

Die ADLK steht in drei rechtlichen Beziehungen gleichzeitig — eine ungewöhnliche Konstruktion, die in der Praxis aber sauber funktioniert.

Erstens bleibt sie Landesbeamtin ihres Heimatlandes. Das Dienstverhältnis ruht beurlaubungshalber; die Beurlaubungsentscheidung trifft das Landesschulministerium oder die zuständige Bezirksregierung auf Grundlage des jeweiligen Landesbeamtengesetzes und der bundesweit koordinierenden KMK-Richtlinien für den Auslandsschuldienst vom 16. Oktober 2020. Aus diesem fortbestehenden Beamtenstatus fließen die Versorgungsanwartschaft und das Rückkehrrecht — nicht aber laufende Bezüge des Landes; die ruhen für die Dauer der Beurlaubung.

Zweitens schließt sie einen privatrechtlichen Dienstvertrag mit dem Schulträger am Auslandsstandort. Der Schulträger ist in praktisch allen Fällen ein nach dem Recht des Sitzstaates organisierter gemeinnütziger Verein (zum Beispiel die „Asociación Escolar Goethe“ in Buenos Aires oder die „German International School New York Inc.“). Aus diesem Vertrag folgt die konkrete Tätigkeit am Auslandsstandort: Stundenplan, Schule, Klassenleitungen, Konferenzen.

Drittens besteht ein Zuwendungsverhältnis zur ZfA. Die ZfA ist nicht Arbeitgeberin — sie ist Vermittlerin und Geldgeberin. Sie zahlt die monatlichen Zuwendungen aus Bundesmitteln (Schulort-, Familien-, Mietzuwendung, Schulleitungszulage falls anwendbar) und bearbeitet die Beihilfeansprüche während der Auslandstätigkeit über das parallel zuständige Bundesverwaltungsamt.

Diese Dreiecks-Konstruktion erklärt eine wichtige Eigenheit: Bei Problemen am Schulstandort (etwa Vertragsverlängerung, lokale Konflikte) ist der Schulträger Ansprechpartner. Bei Fragen zu Vergütung, Beihilfe, Auslandszulagen ist es die ZfA. Bei Fragen zu Versorgung, Beförderung und Rückkehr ist es das Heimatland. Wer die drei Ebenen nicht sauber auseinanderhält, verliert in der täglichen Praxis Zeit und Nerven.

Vergütung in der Praxis — was ADLK wirklich verdienen

Die Vergütungsstruktur einer ADLK ist auf den ersten Blick komplex, in der Logik aber konsistent: Ein steuerpflichtiger Inlandsteil kommt aus Bundesmitteln, die steuerfreien Auslandszuwendungen kommen obendrauf. Eine Faustregel der Verwaltungspraxis lautet, dass das Gesamtnetto am Auslandsstandort bei vergleichbarer Lebenshaltung typischerweise deutlich über dem reinen Inlandsnetto liegt — Größenordnung und Streubreite hängen aber stark vom Standort, der Familienkonstellation und der Besoldungsstufe ab.

Der Inlandsteil — und ein weit verbreitetes Missverständnis. Häufig ist zu lesen, die Landesbesoldung laufe während des Auslandseinsatzes einfach weiter. Das trifft nicht zu. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Auswärtigem Amt und den Ländern definiert Auslandsdienstlehrkräfte in Nr. 2.1.1 als Lehrkräfte, die „ohne Dienstbezüge oder Entgelt aus dem Landesdienst beurlaubt“ sind; Nr. 2.1.5 spricht von einer Beurlaubung „unter Wegfall der Bezüge“. Das Landesamt stellt die Zahlung also ein.

An ihre Stelle tritt der Inlandsteil der ZfA-Zuwendung. Dessen Grundbetrag richtet sich nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes — nicht nach dem Landesbesoldungsgesetz. Die Zuwendungsrichtlinie formuliert es in Ziffer 2.1.1 so: Die Besoldungsgruppe entspricht derjenigen, die am Tag vor Beurlaubungsbeginn zustand, und „die im Bundesland erworbenen Erfahrungs- bzw. Dienstaltersstufen werden auf die Erfahrungsstufen des Bundes umgerechnet“. Die A-13-Stufen des Bundes reichen nach der seit 1. März 2024 geltenden Anlage IV von 5.046,30 € bis 6.427,89 € monatlich.

Praktisch bedeutet das eine Umstellung der Bezugsgröße, keinen Einkommensverlust: Der Inlandsteil ist nur eine von mehreren Komponenten, und die steuerfreien Auslandszuwendungen kommen hinzu. Wer die Größenordnung seines künftigen Einkommens abschätzen will, darf aber nicht mit seiner gewohnten Landestabelle rechnen.

Für die konkrete Zahl gibt es einen Rechner für 302 Schulorte: Er nimmt Besoldungsgruppe, Stufe, Schulort und Familienstand und weist getrennt aus, was steuerpflichtig ist und was steuerfrei bleibt.

An Europäischen Schulen gilt das nicht. Dort läuft die Landesbesoldung weiter — dort erstattet der Bund sie dem Land, und der Versorgungszuschlag entfällt folgerichtig. Wer Angaben zur Vergütung liest, muss also zuerst klären, um welchen Schultyp es geht.

ZfA-Auslandszuwendungen. Diese setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen, die in der ZfA-Richtlinie für Auslandszuwendungen (Richtlinie 2.2) geregelt sind:

  • Schulortzuwendung: standortabhängiger Grundbetrag, bemessen nach der Schulortstufe des Orts. Beides veröffentlicht die ZfA als Anlagen zu Nr. 2.2 der Richtlinie: die Einstufung der Schulorte und die Zuwendungsbeträge je Stufe. Sie müssen die Zahl also nicht abwarten — der Rechner setzt sie ein.
  • Familienzuwendung: Erhöhung bei mitziehendem Ehepartner und Kindern.
  • Mietzuwendung: keine Pauschale, sondern eine Erstattung der tatsächlichen Miete bis zu einer Obergrenze, die je Schulort und Haushaltsgröße feststeht — abzüglich eines Eigenanteils von 18 Prozent des steuerpflichtigen Teils der Zuwendungen. An teuren Standorten trägt sie viel, an günstigen bleibt nichts übrig.
  • Schulleitungszuwendung: zusätzlich bei Übernahme einer Leitungsfunktion.
  • Schulortkostenausgleich: Ausgleich für Währungs- und Kaufkraftschwankungen am Schulort. Er wird nach § 55 Abs. 3 BBesG berechnet, auf Grundlage des Kaufkraftausgleichs, den das Auswärtige Amt für die zuständige Auslandsvertretung feststellt (Nr. 2.2.5 der Richtlinie).

Bundesbesoldungsrechtliche Vergleichsgröße. Für Bundesbeamte (Diplomaten, Soldaten) ist der Auslandszuschlag nach § 53 BBesG in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung 2025 (in Kraft seit 1. Juli 2025) die maßgebliche Konstruktion. Anlage VI.1 BBesG enthält Grundbeträge nach Dienstortstufen und nach Besoldungs-Spannen. Die ZfA-Auslandszuwendung für ADLK orientiert sich an dieser Logik, ist aber als eigenständiges Zuwendungssystem rechtlich getrennt. Eine grobe Größenordnung lässt sich aus den BBesG-Werten ableiten: In Hochpreis-Dienstorten bewegt sich der Grundbetrag für A13-Besoldungsspannen im niedrigen vierstelligen Bereich pro Monat; die Dienstortstufen selbst stehen in Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung. Hinzu kommt nach § 53 Abs. 2 BBesG eine Erhöhung um 40 Prozent — die allerdings nur für die erste berücksichtigungsfähige Person nach § 53 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 gilt, also für Ehegatten und Lebenspartner. Kinder fallen nicht darunter: Sie stehen in Nr. 2 und erhalten den deutlich niedrigeren Tabellenbetrag nach Anlage VI.2 BBesG. Wer mit Familie rechnet, sollte diesen Unterschied kennen. Die konkreten ZfA-Beträge weichen davon im Einzelfall ab — die hier genannten BBesG-Werte sind eine Orientierung, kein verbindlicher ADLK-Wert.

Kaufkraftausgleich. Nach § 55 BBesG existiert für entsandte Bundesbedienstete ein Kaufkraftausgleich, der vom Statistischen Bundesamt nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode (Preisvergleich und Wechselkurs) ermittelt und von dort selbst bekannt gemacht wird; die Verwaltungsvorschrift dazu erlässt das Auswärtige Amt. Bei Hochpreisländern (etwa USA in vielen Großstädten) kann der Ausgleich positiv ausfallen, bei Niedrigpreisländern wird er entsprechend reduziert.

Steuerliche Behandlung. Der Inlandsteil der ZfA-Zuwendung wird in Deutschland nach den allgemeinen Regeln besteuert. Die ZfA-Auslandszuwendungen (Schulort-, Familien-, Mietzuwendung etc.) sind nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei — die Norm stellt allerdings nicht pauschal alle Bezüge aus inländischer öffentlicher Kasse steuerfrei, sondern nur den Überschuss über das vergleichbare Inlandsentgelt (also den Anteil, der über einer gleichwertigen Tätigkeit in Deutschland liegt). Für die ZfA-Zuwendungen, die definitionsgemäß den Inlandsmehraufwand abdecken, bedeutet das im Ergebnis Steuerfreiheit; der Inlands-Vergleichsanteil steckt im steuerpflichtigen Inlandsteil der Zuwendung und wird dort regulär versteuert. Wichtige Differenzierung: Ein zusätzlich vom privaten Schulträger im Ausland gezahltes Ortsgehalt fällt nicht unter diese Steuerbefreiung — es ist nach den Regeln des Sitzstaates zu versteuern, in der deutschen Steuererklärung anzugeben und unterliegt hier dem Progressionsvorbehalt. Wird die Besteuerung im Ausland nicht durch einen Steuerbescheid nachgewiesen, holt Deutschland sie nach § 50d Abs. 8 EStG nach. Doppelbesteuerung wird über die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Sitzstaat vermieden; je nach Standort kann die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG greifen oder eine reguläre Ansässigkeitsbestimmung über das DBA. Die Finanzverwaltung wendet den Status auf Lehrkräfte in den USA (mit J-Visum), Ecuador, Kolumbien, Russland, Spanien und Vietnam an (Merkblatt des Finanzamts Bonn-Innenstadt, Stand 01/2026). Rechtlich unumstritten ist das nicht: Der Bundesfinanzhof hat für eine unter Wegfall der Bezüge beurlaubte Lehrkraft mit Vertrag bei einem ausländischen Schulträger entschieden, dass kein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht (Urteil vom 2. März 1988, I R 96/84). Wer auf diesen Status baut — und am Kindergeld hängt er —, sollte ihn sich vorab schriftlich bestätigen lassen. Bei Standorten in den USA lohnt ein genauer Blick. Das DBA Deutschland-USA enthält in Artikel 20 eine Lehrer-Klausel: Vergütungen einer in Deutschland ansässigen Lehrkraft werden für höchstens zwei Jahre ab Ankunft nur in Deutschland besteuert. Anders als vielfach zu lesen entsteht bei längerem Aufenthalt keine rückwirkende US-Steuerpflicht. Die frühere Rückwirkungsklausel (Nr. 18 des Protokolls von 1989) wurde durch das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 gestrichen; die amtliche Denkschrift der Bundesregierung stellt klar, dass eine Besteuerung im Aufenthaltsstaat „nunmehr erst nach Ablauf einer Aufenthaltsdauer von zwei Jahren in Betracht“ kommt (BT-Drs. 16/2708, S. 38). Ältere Ratgeber geben hier den Stand vor 2007 wieder. Praktisch wichtiger ist ohnehin eine andere Weiche: Artikel 20 setzt voraus, dass Sie in Deutschland ansässig bleiben. Wer den deutschen Wohnsitz aufgibt, fällt gar nicht darunter — dann entscheiden der Status nach § 1 Abs. 2 EStG und das US-Aufenthaltsrecht.

Familienzuschüsse und Kindergeld. Der Anspruch hängt am Steuerstatus, nicht am Standort. Ohne inländischen Wohnsitz entfällt er nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; für Kinder außerhalb von EU und EWR kommt § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG hinzu. Es gibt aber eine Ausnahme, die genau die Falle dreht: Wer erweitert unbeschränkt steuerpflichtig ist, behält das Kindergeld auch außerhalb der EU. Das Merkblatt des Finanzamts Bonn-Innenstadt (Stand 01/2026) hält das ausdrücklich fest; die GEW nennt USA, Kolumbien und Ecuador. Umgekehrt läuft es in EU-Ländern nicht automatisch weiter: Ohne deutschen Wohnsitz braucht es einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG, und die Auszahlung wechselt zur Familienkasse. Wer Kindergeld trotz Auslandsaufenthalt weiter bezieht, ohne dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, muss mit einer Rückforderung rechnen; ein dokumentierter Fall der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft beziffert eine Rückforderung von 6.916 €. Vor der Ausreise ist die Familienkasse zu informieren.

Beihilfe, Krankenversicherung und Versorgung am Auslandsstandort

Beihilfe. Anders als bei einer Sabbatical-BUB steht eine ADLK nicht ohne Absicherung da — der Anspruch bleibt aber nicht einfach bestehen, er wechselt den Träger. Mit den Dienstbezügen entfällt der Landesanspruch; an seine Stelle tritt eine Leistung des Bundes. Die Bearbeitung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Materielle Grundlage ist eine eigene Richtlinie der ZfA für Beihilfen an Lehrkräfte im Auslandsschuldienst, die an die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) angelehnt ist.

Krankenversicherung. Beamte sind in Deutschland nicht GKV-pflichtversichert, eine Pflichtmitgliedschaft entfällt im Ausland also ohnehin. Der Beihilfe-Ergänzungstarif der bestehenden privaten Krankenversicherung muss in aller Regel an die Auslandstätigkeit angepasst werden — wichtig ist insbesondere die Frage, ob die PKV Auslandsleistungen nach den jeweiligen lokalen Gebührenordnungen erstattet oder nur in deutscher Höhe. Vorbereitend: Mit dem PKV-Anbieter mindestens drei Monate vor Ausreise klären.

Versorgung. Für die Pension wird weitergerechnet, als hätte die Lehrkraft im Inland unterrichtet: Die Auslandsdienstzeit zählt als reguläre Dienstzeit, Bemessungsgrundlage bleibt das zuletzt erreichte Amt (siehe den Anerkennungs-Mechanismus oben). Ausgezahlt wird vom Land während der Beurlaubung nichts — gerechnet wird trotzdem weiter.

Lokale Sozialversicherung. Im Sitzstaat besteht je nach lokalem Recht entweder eine Versicherungspflicht (bei EU-/EWR-Ländern koordiniert über die VO (EG) 883/2004) oder eine Befreiung über bilaterale Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit rund zwanzig Drittstaaten unterhält. Welche Konstellation für einen konkreten Standort gilt, klärt die ZfA im Bewerbungsverfahren.

Bewerbungsverfahren — wie der Wechsel praktisch läuft

Die Bewerbung als ADLK erfolgt nicht direkt bei der ZfA, sondern auf einem doppelten Weg: über die zuständige Schulleitung und das zuständige Schulministerium beziehungsweise die Bezirksregierung des Bundeslandes. Die ZfA empfiehlt, den Antrag bis zu einem Jahr vor dem gewünschten Auslandseinsatz einzureichen — und das hat einen praktischen Grund: Der Heimatdienstherr muss die Beurlaubung im dienstlichen Interesse aussprechen, der Schulträger im Ausland muss konkret zustimmen, die ZfA muss die Vermittlung organisieren. Diese drei Schritte brauchen Vorlauf.

Formal sind die Voraussetzungen klar: zweites Staatsexamen, Festverbeamtung oder unbefristete Anstellung im deutschen Schuldienst, Bewährung im Inlandsdienst, Dienstantritt vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Die KMK-Richtlinien setzen eine mindestens ununterbrochene dreijährige Tätigkeit im innerdeutschen Schuldienst voraus, soweit landesrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen (Ziff. 3.1). Einzelne Länder gehen darüber hinaus — Bayern verlangt von Gymnasiallehrkräften fünf Jahre. Die KMK hat am 16. Oktober 2020 einen koordinierenden Beschluss „Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen“ gefasst, der den Rahmen für die länderspezifischen Regelungen setzt. In der Praxis sind Bewerberinnen mit weniger als drei bis fünf Inlandsdienstjahren selten erfolgreich, weil die KMK-Richtlinien Bewährung im Inlandsdienst voraussetzen.

Die ZfA betreibt eine zentrale Bewerberdatenbank; Schulleitungen können direkt auf die Datenbank zugreifen und Kandidaten ansprechen, parallel werden bestimmte Stellen zentral durch die ZfA vergeben. Bewerber können konkrete Angebote ablehnen. Eine vollständige Übersicht über die aktuell ausgeschriebenen Stellen — ADLK, BPLK, DSD-Programmlehrkräfte, Europäische Schulen — bietet das offizielle Portal des Pädagogischen Austauschdienstes der KMK: lehrer-weltweit.de. Dort lassen sich Stellen nach Land, Schulform und Fächern filtern; der Stellenmarkt aktualisiert sich mehrmals pro Woche.

Vertragsdauer. Der Erstvertrag läuft typischerweise drei Jahre, eine einmalige Verlängerung um weitere drei Jahre auf insgesamt sechs Jahre ist üblich. Bei Funktionsstellen (Schulleitung, Fachberatung) ist eine Verlängerung auf bis zu acht Jahre möglich; an Europäischen Schulen sind typischerweise bis zu neun Jahre möglich (länder- und einzelfallabhängig). Zwischen zwei Auslandseinsätzen ist nach gängiger Verwaltungspraxis eine Karenzzeit von mindestens drei Schuljahren im Inlandsdienst einzuhalten.

Mangelfächer im Auslandsschulwesen. Die ZfA nennt als pädagogische Kernfächer der Deutschen Auslandsschulen Deutsch, Mathematik und Naturwissenschaften (mindestens zwei von dreien). Das DIA-Pflichtfächerspektrum umfasst Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Biologie, Chemie und Physik. Eine offizielle, namentliche „Mangelfachliste“ für das Auslandsschulwesen wird nicht zentral publiziert — empirisch sind die MINT-Fächer und Deutsch konstant Bedarfsfächer, was die ZfA durch eigene Stipendienprogramme (FundaMINT) zusätzlich unterstreicht.

Rückkehr — was nach drei oder sechs Jahren passiert

Nach Ablauf der Beurlaubung hat die ADLK ein Rückkehrrecht in den Schuldienst des Heimatlandes. Sie kehrt nicht automatisch an die ursprüngliche Schule zurück — die konkrete Verwendung erfolgt nach dienstlicher Notwendigkeit im Bereich der zuständigen Bezirksregierung. Praktisch wird in den Bundesländern üblicherweise versucht, Wohnortnähe und gegebenenfalls die bisherige Schule zu berücksichtigen, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht. Wer eine bestimmte Schule erhalten möchte, sollte den Rückkehrantrag mit der zuständigen Personalsachbearbeitung frühzeitig — idealerweise sechs Monate vor Ende der Auslandszeit — auf dem Dienstweg vorbereiten.

Beförderungsrelevanz — mit zwei Einschränkungen. Die anerkannte Auslandsdienstzeit zählt beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen mit. Dafür braucht es allerdings eine zweite, besoldungsrechtliche Anerkennung, die von der versorgungsrechtlichen getrennt ist (in NRW § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG NRW) — lassen Sie sich beide schriftlich geben. Für die laufbahnrechtliche Dienstzeit gilt in NRW zwar der Grundsatz, dass Beurlaubungen ohne Dienstbezüge nicht zählen — der Auslandsschuldienst ist dort aber ausdrücklich ausgenommen und wird ohne eigene Obergrenze angerechnet (§ 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 LVO NRW). Nicht mit laufen dagegen Erprobungs- und Probezeiten: Sie werden unterbrochen und erst nach der Rückkehr fortgesetzt. Und die KMK-Richtlinien stellen ausdrücklich klar, dass aus einer Auslandsfunktion „kein Anspruch auf Beförderung“ und bei der Rückkehr „kein Anspruch auf Übertragung einer vergleichbaren Funktionsstelle“ entsteht. Die Erfahrung hilft — einen Automatismus gibt es nicht.

Drei realistische Anwendungsfälle

Nicht jede ADLK-Konstellation hat denselben Charakter. Drei Konstellationen tauchen in der Coaching-Praxis besonders häufig auf, jede mit eigenen Konsequenzen.

Anwendungsfall 1: Karriere-Beschleuniger Mitte 30 bis Mitte 40. Eine Lehrkraft mit sieben bis fünfzehn Dienstjahren, A13, mit Familie oder ohne — sucht eine internationale Erfahrung, ein höheres Gehalt und eine Auszeit vom belastenden Inlandsschulalltag, ohne das Beamtenverhältnis aufzugeben. Diese Konstellation ist der häufigste ADLK-Fall. Wirtschaftlich rechnet sich die Variante typischerweise sehr gut — der Inlandsteil der Zuwendung sichert das Grundeinkommen, die steuerfreien Auslandszuwendungen sind erheblich, die Zeit bleibt ruhegehaltfähig, und nach Rückkehr ist die Auslandserfahrung beförderungsrelevant. Risiken: steuerliche Stolperfallen in einzelnen Ländern (DBA-Lehrerklausel USA), Familienlogistik bei schulpflichtigen Kindern, persönliche Lebensplanung über sechs Jahre Vorlauf.

Anwendungsfall 2: Funktionsstellen-Aufbau — Schulleitungs- oder Fachberatungslaufbahn. Eine erfahrene Lehrkraft mit Mitte 40 bis Anfang 50, häufig bereits in einer Funktionsstelle (Fachleitung, stellvertretende Schulleitung), nutzt die ADLK gezielt für eine Schulleitungsstelle an einer Deutschen Auslandsschule — typischerweise mit Verlängerungsoption auf bis zu acht Jahre. Die Schulleitungszuwendung der ZfA — zehn Prozent des Grundgehalts der Stufe 1 von A 16 — addiert sich zum Inlandsteil und den Auslandszuwendungen, die Versorgungsanrechnung läuft weiter, und nach Rückkehr ist eine Schulleitung im Inland der logische nächste Karriereschritt. Diese Variante ist im Markt sehr kompetitiv, die Auswahlverfahren sind anspruchsvoll.

Anwendungsfall 3: Berufliche Erkundung mit Sicherheitsnetz. Eine Lehrkraft Ende 30 bis Anfang 40 mit unterschwelliger Wechselbereitschaft — sie liebäugelt mit einem grundsätzlichen Ausstieg aus dem Schulsystem, will den Schritt aber nicht ohne reale Alternativerfahrung gehen. Drei Jahre an einer Deutschen Auslandsschule sind ein hochwertiges Sabbatical: andere Kultur, anderes Schulsystem, neue Kollegien, neue Lebensphase — alles bei voller Vergütung und Statussicherung. Wenn der Wechselgedanke nach der ADLK weiter konkret bleibt, ist die Kündigung aus dem aktiven Dienst nach Rückkehr eine geordnetere Entscheidung — typischerweise mit besseren Optionen, weil internationale Berufserfahrung im deutschen Arbeitsmarkt ein deutliches Plus ist (vergleiche dazu auch den Beitrag Was Arbeitgeber wirklich meinen, wenn sie „pädagogische Erfahrung“ suchen). Wenn der Wechselgedanke verfliegt, kehrt sie ohne wirtschaftlichen Schaden in den Schuldienst zurück.

Vergleich: ADLK vs. Sabbatical-BUB

Wer den Beitrag zur Beurlaubung ohne Bezüge kennt, sieht den strukturellen Unterschied auf einen Blick:

DimensionSabbatical-BUBADLK-Auslandsdienst
RechtsgrundlageLandesbeamtengesetz (familienbedingt oder sonstige persönliche Gründe), keine Anerkennung im dienstlichen InteresseLandesbeamtengesetz + KMK-Richtlinien vom 16.10.2020, mit Anerkennung „im dienstlichen Interesse“ nach dem Versorgungsgesetz des jeweiligen Landes
Bezüge aus DeutschlandKeine — keine BesoldungLandesbesoldung ruht; stattdessen ZfA-Inlandsteil nach Anlage IV BBesG
Zusätzliche ZuwendungenKeineZfA-Auslandszuwendungen (Schulort-, Familien-, Mietzuwendung), überwiegend steuerfrei nach § 3 Nr. 64 EStG
BeihilfeLandesrecht, nicht Bundesrecht: In NRW bleibt sie bei kurzem Sonderurlaub bis 30 Tage im Kalenderjahr; bei der langen Beurlaubung nach § 70 LBG NRW entfällt sie ganz; bei familienbedingter Beurlaubung bleibt sie (§ 64 Abs. 5 LBG NRW)Träger wechselt: Landesanspruch entfällt, Bundesleistung tritt an seine Stelle (BVA)
RuhegehaltfähigkeitGrundsätzlich nicht ruhegehaltfähigKann anerkannt werden — Fundstelle je Land, z. B. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBeamtVG NRW
VersorgungszuschlagEntfällt — nicht anrechenbarZahlt der Bund: 30 % auf die halbierte Bemessungsgrundlage (Nr. 2.1.7 VwV ASchulG), nicht die Lehrkraft
VertragsdauerEinzelfallabhängig, in NRW bei sonstiger BUB selten genehmigt3 Jahre Erstvertrag, in der Regel auf 6 verlängerbar (Funktionsstellen 8, Europäische Schulen typischerweise bis 9)
RückkehrrechtJa, ins gleiche Amt — keine konkrete SchuleJa, ins gleiche Amt — keine konkrete Schule
BeförderungswirkungNeutralErfahrung zählt, aber Erprobungs- und Probezeiten werden unterbrochen; ein Anspruch auf eine Funktionsstelle entsteht nicht

Für die typische ADLK-Persona ist der Vergleich eindeutig: Wo die Sabbatical-BUB rein finanziell ein verlorener Posten ist, ist die ADLK ein wirtschaftliches Plus — bei gleicher Statussicherung und Rückkehrgarantie. Der Preis für diesen Vorteil ist die geographische Bindung an eine konkrete Auslandsschule, die familiäre Logistik und der wettbewerbliche Bewerbungsprozess.

Was heißt das für Ihren Fall? Der Auslandsschuldienst-Check rechnet die Tabelle für Sie durch: Zuwendungen an Ihrem Wunschort gegen Ihr Netto heute, Ruhegehalt mit und ohne Anerkennung, die Regel und Frist Ihres Bundeslandes.

Was jetzt der nächste Schritt ist

Eine ADLK-Bewerbung ist eine Entscheidung mit drei- bis sechsjähriger Wirkung — und mit einem Vorlauf von typischerweise zwölf Monaten. Die rechtliche Konstruktion ist klar; die individuelle Eignung hängt jedoch von vielen Variablen ab: Bundesland, Fächerkombination, Mangelfach-Profil, Familiensituation, Schulleitungs-Ambitionen, Sprachprofil, Bereitschaft zur geographischen Mobilität. Eine pauschale Empfehlung „mach ADLK statt anderer Auszeiten“ wäre genauso falsch wie die häufige umgekehrte Annahme, dass Auslandsschuldienst nur etwas für Schulleitungs-Anwärter sei.

Was hilft, ist eine konkrete Vergleichsrechnung. Was die ZfA an Ihrem Wunschort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner für jeden Schulort. Was Ihr Bundesland dafür von Ihnen verlangt, was die Auslandsjahre für Ihr Ruhegehalt wert sind und bis wann welches Schriftstück vorliegen muss, rechnet der Auslandsschuldienst-Check für 29 € für Ihren Fall zusammen.

Die Beratungsbranche kennt zwei Antworten: bleiben oder kündigen. Die ADLK ist die dritte — und für Lehrkräfte, die substanzielle Veränderung wollen, ohne den Status zu opfern, ist sie häufig die intelligenteste. Sie wird im Coaching-Gespräch praktisch nie vorgeschlagen. Das ist kein Zufall. Es ist Pfadabhängigkeit.

Quellen

  1. § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) — Bundesfassung. Für Landeslehrkräfte gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes (NRW: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBeamtVG NRW): gesetze-im-internet.de/beamtvg/__6.html 1b. Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) vom 05.12.2013 i. d. F. vom 12.01.2021 — Nr. 2.1.1, 2.1.5 und 2.1.7: auslandsschulwesen.de
  2. Landesbeamtengesetze der Länder — Beurlaubungsregelungen für den Auslandsschuldienst (länderspezifisch, koordinierender Rahmen über den KMK-Beschluss vom 16.10.2020, siehe Quelle 10)
  3. § 53 BBesG — Auslandszuschlag (Referenzsystem für Bundesbeamte): gesetze-im-internet.de/bbesg/__53.html
  4. § 55 BBesG — Kaufkraftausgleich: gesetze-im-internet.de/bbesg/__55.html
  5. § 3 Nr. 64 Einkommensteuergesetz (EStG) — Steuerfreiheit der Auslandsbezüge: gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
  6. Auslandsschulgesetz (ASchulG) — in Kraft seit 1. Januar 2014: gesetze-im-internet.de/aschulg
  7. Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) — Startseite, ADLK-, BPLK- und OLK-Informationen: auslandsschulwesen.de
  8. ZfA — Richtlinie 2.2 für Auslandszuwendungen: auslandsschulwesen.de Finanzielle Regelungen
  9. ZfA — Soziale Absicherung bei Beschäftigung im Ausland: auslandsschulwesen.de
  10. KMK — Beschluss „Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen“ vom 16. Oktober 2020: auslandsschulwesen.de PDF
  11. KMK — Prüfungsordnung Deutsches Internationales Abitur (DIA): kmk.org
  12. Auswärtiges Amt — Pressemitteilung zum Übergang ZfA ins BfAA, 1. Juni 2021: auswaertiges-amt.de
  13. Pädagogischer Austauschdienst der KMK — offizielle Stellenbörse für deutsche Lehrkräfte im Auslandsschuldienst (ADLK, BPLK, DSD, Europäische Schulen): lehrer-weltweit.de
  14. Bundesverwaltungsamt (BVA) — Beihilfeinformationen für ADLK und BPLK: bva.bund.de
  15. Senatsverwaltung Berlin — Informationen zum Auslandsschuldienst (mit Hinweis zur Bund-Länder-Teilung des Versorgungszuschlags): berlin.de PDF
  16. DBB Beamtenbund — Besoldungstabelle Nordrhein-Westfalen Stand 1. Februar 2025: dbb.de PDF
  17. Merkblatt des Finanzamts Bonn-Innenstadt fuer Lehrkraefte im Auslandsschuldienst, Stand 01/2026 — Steuerpflicht, Ortsgehalt und Kindergeld: finanzamt.nrw.de
  18. Denkschrift der Bundesregierung zum Änderungsprotokoll des DBA Deutschland-USA vom 1. Juni 2006 — Streichung der Rückwirkung, S. 38: BT-Drs. 16/2708
  19. §§ 62 und 63 Einkommensteuergesetz — Kindergeld bei Wohnsitz im Ausland: gesetze-im-internet.de
  20. Deutsche Rentenversicherung — Übersicht der Sozialversicherungsabkommen (21 Staaten, Stand 2026): deutsche-rentenversicherung.de

Häufige Fragen

Was ist eine ADLK und wer kann sich bewerben?

Eine Auslandsdienstlehrkraft (ADLK) ist eine vom heimischen Schuldienst beurlaubte verbeamtete oder unbefristet angestellte deutsche Lehrkraft, die an einer von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) anerkannten Deutschen Auslandsschule unterrichtet. Voraussetzungen: zweites Staatsexamen, Festverbeamtung oder unbefristete Anstellung in Deutschland, Bewährung im Inlandsdienst, Dienstantritt vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Die KMK-Richtlinien (i.d.F. vom 27.09.2023) verlangen mindestens drei ununterbrochene Jahre im innerdeutschen Schuldienst, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt; einzelne Länder gehen darüber hinaus.

Bleibt die Auslandsdienstzeit ruhegehaltfähig?

Ja, das ist der zentrale Unterschied zur klassischen Beurlaubung ohne Bezüge. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG ist eine Beurlaubung dann ruhegehaltfähig, wenn der Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und ein Versorgungszuschlag von 30 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt wird. Bei einer ADLK-Tätigkeit an einer ZfA-anerkannten Auslandsschule wird die Anerkennung im dienstlichen Interesse in der Regel erteilt, und den Versorgungszuschlag zahlt nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz der Bund — 30 % auf die halbierte Bemessungsgrundlage, in einzelnen Ländern zusammen mit dem Land. Die Lehrkraft zahlt nichts.

Wie wird eine ADLK vergütet?

Anders als oft angenommen läuft die Landesbesoldung nicht weiter: Die Beurlaubung erfolgt „unter Wegfall der Bezüge“ (Verwaltungsvereinbarung ASchulG Nr. 2.1.5). Stattdessen zahlt die ZfA aus dem Haushalt des Auswärtigen Amtes eine Zuwendung mit zwei Teilen. Der steuerpflichtige Inlandsteil bemisst sich nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, wobei die im Land erworbenen Erfahrungsstufen auf Bundesstufen umgerechnet werden (A13 Bund: 5.046,30 € in Stufe 1 bis 6.427,89 € in Stufe 8, Stand 1. März 2024). Hinzu kommt der steuerfreie Auslandsteil nach § 3 Nr. 64 EStG — Schulort-, Familien- und Mietzuwendung sowie Schulortkostenausgleich. Die Einstufung der Schulorte und die Zuwendungsbeträge je Stufe veröffentlicht die ZfA als Anlagen zu Nr. 2.2 der Richtlinie. Drittens kann die Auslandsschule ein Ortsgehalt zahlen, das allerdings angerechnet werden kann. Eine Ausnahme bilden Europäische Schulen: Dort laufen die Landesbezüge weiter, erstattet durch den Bund.

Wie lange dauert ein ADLK-Vertrag und gibt es ein Rückkehrrecht?

Der Erstvertrag läuft typischerweise drei Jahre, eine einmalige Verlängerung um drei Jahre auf insgesamt sechs Jahre ist üblich. Bei Funktionsstellen (Schulleitung, Fachberatung) ist eine Verlängerung auf bis zu acht Jahre möglich; an Europäischen Schulen sind bis zu neun Jahre möglich. Zwischen zwei Auslandseinsätzen ist eine Karenzzeit von mindestens drei Schuljahren im Inlandsdienst einzuhalten. Nach Ablauf der Beurlaubung besteht ein Rückkehrrecht in den Schuldienst des Heimatlandes — auf das gleiche statusrechtliche Amt, jedoch ohne Anspruch auf eine bestimmte Schule. Die konkrete Verwendung erfolgt nach dienstlicher Notwendigkeit.