Es gibt einen Satz, der mehr Wechselentscheidungen beerdigt hat als jede Pensionsrechnung: „Wenn ich gehe, gibt es kein Zurück."

Der Satz fühlt sich wahr an. Er wird im Lehrerzimmer weitergegeben wie eine Dienstanweisung, er steht zwischen den Zeilen jedes Personalgesprächs, und er macht aus einer beruflichen Entscheidung eine Lebensentscheidung ohne Rückweg. Wer geht, so die Logik, verliert nicht bloß den Beamtenstatus. Er verliert den Beruf.

Nur: Der Satz stimmt so nicht. Er verwechselt zwei Türen, die getrennt voneinander funktionieren. Und er ignoriert einen Arbeitsmarkt, der ehemalige Lehrkräfte dringender braucht als fast jede andere Berufsgruppe.

Dieser Artikel prüft die Einbahnstraßen-These gegen drei Bestände: die aktuellen Zahlen (wie sehen die Einstellungschancen aus, und wie lange noch?), die Rechtslage (was ist bei einer Rückkehr rechtlich möglich?) und die Entscheidungsforschung (warum fühlt sich Endgültigkeit so viel größer an, als sie ist?). Vorweg die Kurzfassung: Die Einbahnstraße existiert. Aber sie betrifft die Verbeamtung, nicht den Beruf.

Zwei Türen, nicht eine: zurück in den Schuldienst oder zurück in die Verbeamtung

Die entscheidende Unterscheidung, die in fast jeder Diskussion fehlt: Rückkehr in den Schuldienst und Rückkehr in die Verbeamtung sind zwei verschiedene Dinge.

Wer als verbeamtete Lehrkraft auf eigenen Antrag entlassen wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG), verliert den Beamtenstatus mit allen Konsequenzen — die haben wir im Leitfaden Lehrer kündigen: Pension, Krankenversicherung, Status nüchtern durchgerechnet. Was dabei aber nicht verloren geht: die Lehramtsbefähigung. Das zweite Staatsexamen erlischt nicht. Die Qualifikation, um die sich sechzehn Kultusministerien in Mangelfächern regelrecht reißen, bleibt vollständig erhalten.

Daraus ergeben sich zwei getrennte Rückwege:

  • Tür eins — zurück in den Schuldienst als Tarifbeschäftigte: grundsätzlich jederzeit möglich, über die ganz normalen Einstellungsverfahren der Länder. Keine Karenzfrist, kein Rückkehrverbot, keine Altersgrenze.
  • Tür zwei — zurück in die Verbeamtung: eine komplette Neueinstellung mit Höchstaltersgrenze, neuer amtsärztlicher Prüfung und neuer Probezeit. Diese Tür hat ein Zahlenschloss, und die Kombination ist Ihr Geburtsjahr.

In unserem Kündigungs-Leitfaden steht der Satz, die Entscheidung solle „als faktisch endgültig behandelt werden". Das war und ist richtig — für die Verbeamtung. Für den Beruf gilt es nicht. Wer beide Türen in einen Topf wirft, macht die Entscheidung größer, als sie ist. Und wer Entscheidungen künstlich vergrößert, trifft sie am Ende gar nicht.

Was der Arbeitsmarkt sagt: der Lehrermangel in Zahlen

Zunächst die Marktlage, denn ohne Bedarf nützt die offenste Tür nichts. Die Bildungsministerkonferenz — die seit 2024 für Schulen zuständige Teilkonferenz unter dem Dach der Kultusministerkonferenz — legt regelmäßig eine Modellrechnung zu Lehrkräftebedarf und -angebot vor. Die neueste Ausgabe wurde am 18. Dezember 2025 beschlossen und rechnet bis 2035 mit einem Einstellungsbedarf von 356.000 Lehrkräften, denen 329.000 neu ausgebildete gegenüberstehen — eine rechnerische Lücke von 27.000.

Interessant ist weniger die Zahl selbst als ihre Entwicklung: Dieselbe Prognose bezifferte die Lücke im Dezember 2023 noch auf 68.000, im Dezember 2024 auf 49.000. Der Hauptgrund für die Entspannung sind die stark gesunkenen Geburtenzahlen — weniger Kinder heißt mittelfristig weniger Bedarf.

KMK-Lehrkräftebedarfsprognose, rechnerische Lücke bis 2035
2023: 68.000 → 2024: 49.000 → 2025: 27.000
Quelle: Bildungsministerkonferenz (KMK), Dok. 238 (Beschluss 08.12.2023), Dok. 2 (Beschluss 13.12.2024), Dok. 247 (Beschluss 18.12.2025)

Dass diese offiziellen Zahlen umstritten sind, gehört ins Bild: Der Bildungsforscher Klaus Klemm, seit Jahrzehnten die kritische Instanz der deutschen Schulstatistik, wirft der KMK in einer Analyse von 2025 vor, mit „massiv überhöhten Geburtenzahlen" gerechnet zu haben, die „zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung schlicht falsch waren" — und hält zugleich die Annahmen zum künftigen Lehrkräfteangebot für zu optimistisch. Nach einem Bericht von news4teachers vom Oktober 2025 kalkulierte Klemm, noch vor Beschluss der neuesten Prognose, mit rund 75.000 fehlenden Lehrkräften bis 2035: das Anderthalbfache der damaligen und fast das Dreifache der heutigen offiziellen Zahl. Wer recht behält, zeigt sich erst in einigen Jahren, an Geburtenzahlen und Studienanfängern. Für die Rückkehrfrage genügt der Konsens beider Rechnungen: Der Mangel bleibt auf Jahre real. Er ist nur nicht überall gleich.

Wie real, zeigt die Einstellungsstatistik: 2024 stellten die Länder 32.381 Lehrkräfte in den öffentlichen Schuldienst ein — und besetzten dabei 12,7 Prozent der unbefristeten Stellen mit Personen ohne Lehramtsausbildung, sogenannten Seiteneinsteigern. In Brandenburg war es fast jede zweite Einstellung (47,7 Prozent), in Sachsen-Anhalt kaum weniger (47,2 Prozent). Die Länder stellen also in großem Stil Menschen ein, die nie ein Lehramtsstudium gesehen haben. Eine zurückkehrende Lehrkraft mit zweitem Staatsexamen und Berufserfahrung konkurriert nicht mit diesen Bewerbern — sie ist genau das Profil, das jedes Einstellungsverfahren bevorzugt.

Wo die Tür weit offen steht — und wo sie sich schließt

Der Mangel hat sich aus der Fläche in die Struktur verlagert. Die aktuelle KMK-Prognose selbst differenziert scharf:

  • Weit offen bis 2035: die nichtgymnasialen Schularten der Sekundarstufe I — dort fehlen über den gesamten Zeitraum rund 30.600 Lehrkräfte, der Bedarf kann in keinem Jahr des Prognosezeitraums gedeckt werden. Noch drastischer die beruflichen Schulen: Rund 24.000 fehlen, laut KMK kann dort „in keinem Prognosejahr" der Bedarf gedeckt werden. In der Sonderpädagogik ist der Mangel kurzfristig akut; die Einstellungsaussichten nennt die KMK „sehr gut".
  • Weit offen nach Fächern: Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Musik, Kunst — in der Sekundarstufe I zusätzlich Englisch, an Berufsschulen die gewerblich-technischen Fachrichtungen und Pflege.
  • Schließend: An Grundschulen kippt der Mangel. Die Bertelsmann-Stiftung prognostizierte schon Anfang 2024 auf Basis der eingebrochenen Geburtenzahlen einen Überschuss von rund 45.800 Grundschullehrkräften bis 2035; die KMK erwartet für 2031 bis 2035 ein Überangebot (41.300 Absolventinnen und Absolventen auf einen Bedarf von 27.400). Auch am Gymnasium drehen die Verhältnisse: Ab 2031 übersteigt das Angebot den Bedarf, die Einstellungschancen sind laut KMK-Prognose „insgesamt als weniger gut zu bezeichnen" — besonders in Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde/Politik, katholischer Religionslehre und Latein.

Das ist die erste Einschränkung der Einbahnstraßen-These, und sie schneidet in beide Richtungen: Die Tür zurück steht offen — aber sie steht nicht ewig offen, und nicht für jede Fächerkombination gleich weit. Eine Physik-Lehrkraft an einer Gesamtschule kann den Wiedereinstieg vermutlich noch 2033 planen. Eine Gymnasiallehrkraft mit Deutsch und Geschichte sollte die Rückkehroption realistischerweise auf dieses Jahrzehnt begrenzen.

Wer merkt, dass die eigene Schulform sich schließt, steht deshalb aber nicht vor einer verriegelten Tür. Wer jung ist, hat auf der Altersachse ohnehin Jahre Spielraum; die Rückkehr als Tarifbeschäftigte (Tür eins, gleich mehr dazu) kennt gar keine Altersgrenze; und die Beurlaubung hält den Status unabhängig von Fach und Region offen. Ein sich schließendes Fenster ist ein Grund, früh und bewusst zu planen — keiner, zu resignieren.

Tür eins: zurück als Tarifbeschäftigte — die Rechtslage

Jetzt zum rechtlichen Kern. Kann eine Lehrkraft, die gekündigt hat, sich einfach wieder bewerben?

Ja. Es gibt — nach allem, was sich in den Beamtengesetzen und Einstellungserlassen der Länder finden lässt — keine Karenzfrist und kein Rückkehrverbot nach einer Entlassung auf eigenen Antrag. Die Bewerbung läuft über dieselben Verfahren wie für jeden anderen: Listenverfahren, schulscharfe Ausschreibungen, Vertretungspools. Dass ehemalige Beamte dort ein völlig normaler Fall sind, zeigt exemplarisch der niedersächsische Einstellungserlass vom Oktober 2025: Er regelt ausdrücklich, wie mit Bewerbungen bereits entlassener Beamter umzugehen ist — sie brauchen keine Freigabeerklärung ihres früheren Dienstherrn, können allerdings „nur in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt werden". Die Rückkehr ist also kein Gnadenakt, sondern Verwaltungsalltag mit eigenem Erlass-Absatz.

Was Sie bei Tür eins erwartet:

Eingruppierung: Voll ausgebildete Lehrkräfte („Erfüller" mit zweitem Staatsexamen) werden nach der Lehrkräfte-Entgeltordnung der Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Das entspricht der Niveaustufe A13 — aber tariflich: mit vollen Sozialabgaben und ohne Beihilfe. Machen Sie sich hier nichts vor: Netto bleibt davon spürbar weniger übrig als von der A13-Besoldung, je nach Familienstand schnell eine vierstellige Jahresdifferenz. Den nüchternen Netto-Vergleich zwischen Besoldung und Tarifgehalt haben wir im Instructional-Design-Artikel vorgerechnet; er gilt hier spiegelbildlich.

Erfahrungsstufe: Hier entscheidet sich das Gehalt. § 16 Abs. 2 TV-L ordnet Bewerber mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber der Stufe 3 zu. Ein Fallstrick steckt im Wortlaut: Die Norm spricht von Berufserfahrung aus einem „Arbeitsverhältnis" — das Beamtenverhältnis ist formal keines. In der Praxis stellen die Länder Beamtenzeiten regelmäßig gleich; verlassen sollten Sie sich darauf nicht, sondern es vor der Vertragsunterschrift klären. Mehr ist verhandelbar: Zur Personalgewinnung können die Länder förderliche Vorzeiten weitergehend anrechnen (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L) oder bis zu zwei Stufen vorweg gewähren (§ 16 Abs. 5 TV-L) — in Mangelfächern ein realistischer Hebel, aber Ermessen, kein Anspruch. Wer mit fünfzehn Jahren Berufserfahrung zurückkommt und kommentarlos in Stufe 3 startet, hat schlicht nicht verhandelt.

Was fehlt: die Beihilfe, die Pensionsanwartschaft, der Kündigungsschutz des Statusamts. Tür eins führt in den Beruf zurück, nicht in die Privilegien. Wer beides will, braucht Tür zwei.

Tür zwei: die Wiederverbeamtung — und ihr Zahlenschloss

Die Wiederverbeamtung ist rechtlich eine komplette Neueinstellung ins Beamtenverhältnis, mit allen Voraussetzungen, als hätte es die erste Verbeamtung nie gegeben:

  1. Höchstaltersgrenze. Die härteste Hürde. Die Länder haben sehr unterschiedliche Grenzen gezogen — von 42 bis 50 Jahren:
BundeslandHöchstalter VerbeamtungRechtsgrundlage
Baden-Württemberg42§ 48 LHO BW
Bayern45Art. 23 BayBG
Berlin45 (nur bereits beschäftigte Bestandslehrkräfte bis Ende 2026: 52; ab 2027 generell: 47)§ 8a LBG Bln
Brandenburg47§ 3 Abs. 2 LBG Bbg
Hessen50§ 23 HBG i. V. m. HLVO
Niedersachsen45 (schwerbehindert: 48)§ 16 NLVO
Nordrhein-Westfalen42 (schwerbehindert: 45)§ 14 Abs. 3 LBG NRW
Rheinland-Pfalz45LBG RLP
Sachsen42§ 7 SächsBG
Schleswig-Holstein50§ 48 Abs. 1 LHO SH

Auswahl der zehn Länder, deren Grenzen sich amtlich verifizieren ließen (Stand: Juli 2026). Fast alle Länder schieben die Grenze für Kinderbetreuungs-, Pflege- und Wehr- oder Freiwilligendienstzeiten nach hinten — die Details sind landesspezifisch und im Einzelfall zu prüfen.

  1. Erneute gesundheitliche Eignungsprüfung. In der Regel amtsärztlich. Der Maßstab ist seit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11) immerhin bewerberfreundlich: Die Eignung fehlt erst, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Trotzdem gilt: Wer in der Zwischenzeit ernsthafte gesundheitliche Diagnosen angesammelt hat, riskiert an dieser Stufe zu scheitern.

  2. Neue Probezeit. Vor der erneuten Ernennung auf Lebenszeit steht wieder eine Probezeit (§ 10 BeamtStG; Regelfall der Länder: drei Jahre). Frühere gleichwertige Dienstzeiten sind anrechenbar, meist bis auf eine Mindestprobezeit von etwa einem Jahr.

  3. Kein Anspruch. Selbst wenn alles passt, bleibt die Verbeamtung eine Ermessensentscheidung des Landes nach Bedarfs- und Stellenlage. Niedersachsen etwa schließt die erneute Verbeamtung für auf eigenen Antrag Entlassene im Einstellungsverfahren derzeit ausdrücklich aus. Ob Ihr Bundesland eine solche Sperre kennt, ist landesspezifisch geregelt und gehört zu den Punkten, die Sie vor einer Kündigung schriftlich bei der zuständigen Bezirksregierung oder Schulbehörde klären sollten — verlassen Sie sich nicht auf die Praxis eines anderen Landes.

Das nüchterne Fazit zu Tür zwei: Wer mit Ende dreißig geht und nach zwei, drei Jahren zurückkehrt, hat in den meisten Ländern eine realistische Chance auf erneute Verbeamtung. Wer mit 45 geht, für den ist diese Tür in NRW, Baden-Württemberg und Sachsen bereits zu, in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz fällt sie gerade ins Schloss — offen bleibt sie nur noch in Brandenburg, Hessen und Schleswig-Holstein. Die Einbahnstraße existiert. Sie beginnt nur später, als die meisten denken, und sie betrifft den Status, nicht den Beruf.

Nachversicherung und Pension: Ihre Versorgung kehrt mit zurück

Beim Thema Versorgung hält sich die Vorstellung, die Kündigung „verbrenne" die Beamtenjahre. Auch das ist präziser zu fassen — und an einer Stelle deutlich günstiger, als fast alle wissen.

Der Normalfall: Beim Ausscheiden ohne Versorgungsanspruch werden Sie für die gesamte Beamtenzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI). Was das in Euro bedeutet — und warum in neun Ländern plus Bund stattdessen das oft bessere Altersgeld greift — steht im Artikel Das Altersgeld, das niemand erwähnt.

Das unbekannte Zeitfenster: § 184 Abs. 2 SGB VI schiebt die Nachversicherung auf, wenn Sie voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen — etwa eine erneute Verbeamtung. Die Versorgungsbiografie läuft dann quasi nahtlos weiter, als wäre nichts gewesen. Für alle, die den Ausstieg als Experiment mit Rückfahrkarte denken, ist das die vielleicht wichtigste Norm dieses Artikels.

Bei späterer Wiederverbeamtung: Frühere Beamtenzeiten zählen grundsätzlich wieder als ruhegehaltfähig — das Bundesversorgungsrecht rechnet „vom Tage der ersten Berufung" (§ 6 Abs. 1 BeamtVG), die Landesgesetze folgen dem Prinzip. Wurde die Nachversicherung bereits durchgeführt, verhindert die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG eine Doppelversorgung: Die Rente aus den nachversicherten Zeiten wird auf die Pension angerechnet. Sie bekommen nichts doppelt, aber Sie verlieren die Jahre auch nicht. Da seit der Föderalismusreform sechzehn Landesversorgungsgesetze mit Abweichungen gelten, gehört dieser Punkt vor einer Entscheidung zwingend in eine schriftliche Auskunft Ihrer Versorgungsstelle.

Bei Rückkehr als Tarifbeschäftigte: unspektakulär — die nachversicherten Jahre sind normale Rentenzeiten, ab Wiedereinstieg zahlen Sie regulär in Rente und Zusatzversorgung (VBL) ein.

Der Praxistest: Rückkehr ist längst Verwaltungsalltag

Bleibt die Frage, ob das alles Theorie ist. Ist es nicht — die Länder holen bereits in großem Stil Lehrkräfte zurück, nur eben bisher vor allem am anderen Ende der Biografie:

Nach einer Abfrage des Deutschen Schulportals bei allen sechzehn Kultusministerien (Mitte 2023) werben 13 von 16 Bundesländern aktiv um pensionierte Lehrkräfte — bundesweit wurden so über 5.000 Ruheständler zurückgewonnen. Hessen schrieb rund 7.000 Pensionäre direkt an. In NRW unterrichteten Ende 2019 bereits 1.058 eigentlich pensionierte Lehrkräfte, mehr als doppelt so viele wie drei Jahre zuvor; inzwischen hat das Land die Hinzuverdienstgrenze für pensionierte Lehrkräfte bis Ende 2029 ausgesetzt. Baden-Württemberg zahlt Freiwilligen, die über die Altersgrenze hinaus bleiben, einen Zuschlag von zehn Prozent — und betreibt für Rückkehrer aus Beurlaubungen eigene „Wiedereinsteigerlehrgänge" mit offiziellem Fortbildungsprogramm.

Dieselben Verwaltungen, die im Ruf stehen, Abtrünnigen die Tür für immer zu verschließen, reaktivieren also per Anschreiben ihre Pensionäre, setzen Zuverdienstgrenzen aus und unterhalten formalisierte Reaktivierungsverfahren. Ein System, das 70-Jährige zurückbittet, hat wenig Grund, eine 44-jährige Physiklehrerin mit zweitem Staatsexamen abzuweisen, weil sie drei Jahre „draußen" war.

Ehrlich ist allerdings auch: Ein formales Rückkehrprogramm speziell für Lehrkräfte, die freiwillig gekündigt haben, gibt es bislang in keinem Land — die Rückkehr läuft über die normalen Einstellungsverfahren. Und dokumentierte deutsche Rückkehrer-Geschichten sucht man in den Medien fast vergeblich: Porträtiert werden die Aussteiger, nicht die Rückkehrer. Dass es sie gibt, zeigt sich indirekt — an Erlass-Absätzen für entlassene Beamte, an Wiedereinsteigerlehrgängen, an der Lücke zwischen Bedarf und Angebot. Der Blick nach England, wo das Bildungsministerium Rückkehrer systematisch erfasst und mit einem eigenen „Return to Teaching"-Service umwirbt, zeigt die Größenordnung, die dahinterstecken dürfte: Dort kehrten allein 2017 rund 14.500 Lehrkräfte in den staatlichen Schuldienst zurück. Dort ist die Rückkehr statistischer Normalfall.

Warum sich Endgültigkeit trotzdem so groß anfühlt

Wenn die Tür rechtlich offen und der Markt aufnahmefähig ist — warum fühlt sich der Ausstieg dann an wie ein Sprung ohne Netz?

Die Entscheidungsforschung hat darauf präzise Antworten. Die erste heißt Status-quo-Verzerrung: Menschen bleiben systematisch überproportional beim Bestehenden, selbst wenn die Alternativen objektiv besser sind — der klassische Befund von Samuelson und Zeckhauser (1988), den wir in der Sunk-Cost-Falle des Beamtentums auf das Beamtenverhältnis angewendet haben. Die zweite heißt antizipiertes Bedauern: Schon die Vorstellung, eine Entscheidung später zu bereuen, drängt uns ins Nichtstun; Entscheidungsvermeidung ist psychologisch der bequemste Ausweg (Anderson, 2003). Und weil eine vermeintlich unumkehrbare Entscheidung das maximale Bedauern verspricht, wirkt eingebildete Endgültigkeit wie ein Verstärker auf beide Mechanismen. Genau deshalb lohnt es sich, die Umkehrbarkeit nüchtern zu prüfen, statt sie zu fühlen.

Zwei Befunde sind dabei bemerkenswert. Der Ökonom Steven Levitt ließ in einem Feldexperiment Menschen, die vor schweren Lebensentscheidungen standen — Kündigung eingeschlossen —, eine Münze werfen. Das Ergebnis, publiziert im Review of Economic Studies (2021): Wer die Veränderung tatsächlich vollzog, war sechs Monate später messbar zufriedener. Levitts Schluss: Bei großen Entscheidungen sind wir systematisch zu vorsichtig, der Status quo gewinnt öfter, als er sollte. Und die Regret-Forschung von Gilovich und Medvec (1995) zeigt das zeitliche Muster dahinter: Kurzfristig bereuen Menschen ihre Handlungen. Langfristig bereuen sie ihre Unterlassungen — die Wege, die sie nie ausprobiert haben.

Daraus folgt eine einfache Regel: Der teuerste Fehler ist selten die falsche umkehrbare Entscheidung — es ist die Gewohnheit, jede Entscheidung wie eine unumkehrbare zu behandeln. Die Folge ist Lähmung. Der Ausstieg aus dem Schuldienst ist für die meisten Lehrkräfte unter 42 eine weitgehend umkehrbare Entscheidung mit einem unumkehrbaren Anteil: dem Beamtenstatus. Ihn zum Maßstab der gesamten Entscheidung zu machen, ist der eigentliche Denkfehler.

Die Grenzen

Damit dieser Artikel nicht denselben Fehler in Grün macht — die Tür ist offen, aber sie hat Rahmenbedingungen:

  1. Kein Rechtsanspruch. Die Rückkehr läuft über Bedarf und Bewerbungsverfahren. In Mangelfächern und Mangelregionen ist sie sehr wahrscheinlich, garantiert ist sie nirgends.
  2. Der Status kommt meist nicht mit. Über 42 bis 50 — je nach Land — ist die Wiederverbeamtung praktisch ausgeschlossen. Rückkehr heißt dann: E13 TV-L, gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Ob das für Sie ein Problem oder verschmerzbar ist, hängt an Ihrer individuellen Versorgungsrechnung.
  3. Das Fenster schließt sich — asymmetrisch. Grundschule und Gymnasium kippen nach den aktuellen Prognosen noch in diesem Jahrzehnt beziehungsweise ab 2031 ins Überangebot; Sekundarstufe I, Berufsschulen, Sonderpädagogik und die MINT-Fächer bleiben bis 2035 offen. Planen Sie die Rückkehroption für Ihre Schulform und Ihre Fächer, nicht für „den Lehrermangel".
  4. Die Beurlaubung bleibt der Königsweg. Wer den Status behalten will, kündigt nicht, sondern lässt sich ohne Bezüge beurlauben: Rückkehrrecht statt Rückkehrchance, keine neue Altersgrenze, keine neue amtsärztliche Prüfung, keine neue Probezeit — NRW garantiert Rückkehrern aus längeren Beurlaubungen sogar einen wohnortnahen Einsatz. Die Kündigung ist der Weg für alle, denen die Beurlaubung verwehrt wird oder die den klaren Schnitt wollen.
  5. Gesundheit ist ein echtes Risiko für Tür zwei. Die erneute amtsärztliche Prüfung ist keine Formalie. Wer wegen Erschöpfung geht und deswegen in Behandlung war, sollte die Wiederverbeamtungs-Chance vorsichtig kalkulieren — und Tür eins als den realistischen Rückweg betrachten.

Was das für Ihre Entscheidung bedeutet

Die Einbahnstraßen-These lebt davon, dass niemand sie nachrechnet. Rechnet man nach, bleibt davon übrig: ein Statusrisiko, das mit dem Lebensalter wächst — und ein Berufsrisiko, das derzeit historisch klein ist.

Praktisch heißt das: Wer über den Ausstieg nachdenkt, sollte die Rückkehroption nicht fühlen, sondern prüfen — vor der Entscheidung, und zwar schriftlich. Vier Fragen genügen:

  • Alter: Wie viele Jahre trennen Sie von der Höchstaltersgrenze Ihres Bundeslandes? Das ist die Laufzeit Ihrer „Rückfahrkarte" in die Verbeamtung.
  • Fach und Schulform: Steht Ihre Kombination auf der Mangel- oder der Überhangliste? Davon hängt ab, ob Tür eins weit offen oder nur angelehnt ist.
  • Zeithorizont: Käme eine Rückkehr ins Beamtenverhältnis binnen zwei Jahren infrage? Dann kann die Nachversicherung nach § 184 SGB VI aufgeschoben werden — lassen Sie sich das von der Versorgungsstelle schriftlich bestätigen.
  • Alternative Beurlaubung: Ist eine Beurlaubung ohne Bezüge erreichbar? Sie schlägt als Rückkehr-Versicherung jede Kündigung.

Die vielleicht wichtigste Konsequenz ist eine psychologische: Wenn die Entscheidung kleiner ist, als sie sich anfühlt, dann verdient sie auch eine kleinere Angst. Nicht keine — eine angemessene. Die Frage „Soll ich gehen?" wird dadurch nicht beantwortet. Aber sie wird beantwortbar — als das, was sie rechtlich und faktisch ist: eine Entscheidung mit Rückweg, dessen Breite Sie ausmessen können, bevor Sie gehen.

Ob Sie gehen sollten, ist die Frage nach Richtung, Finanzen und Ihrem persönlichen Profil — und damit exakt die Frage, die dieser Blog an anderer Stelle beantwortet: mit der Standortbestimmung, wenn Sie wissen wollen, wo Sie stehen. Und mit dem Karrierekompass, wenn Sie wissen wollen, wohin.

Quellen

  1. Bildungsministerkonferenz (KMK): „Lehrkräfteeinstellungsbedarf und -angebot in der Bundesrepublik Deutschland 2025–2035", Dokumentation Nr. 247, Beschluss vom 18.12.2025 — kmk.org (PDF)
  2. KMK: Dokumentation Nr. 238 (Beschluss 08.12.2023) und Dokumentation Nr. 2 (Beschluss 13.12.2024), Lehrkräfteeinstellungsbedarf und -angebot — kmk.org (PDF, 2023), kmk.org (PDF, 2024)
  3. KMK: „Einstellung von Lehrkräften in den Schuldienst 2024", Tabellenwerk, Fassung vom 23.09.2025 — kmk.org (PDF)
  4. Klemm, K.: „Lehrkräftemangel – und kein Ende?", Theo-Web 1/2025, S. 39–49 — pedocs.de (PDF); zur 75.000er-Kalkulation: news4teachers vom 03.10.2025 — news4teachers.de
  5. Bertelsmann Stiftung: „Weniger Geburten, mehr Lehrkräfte" (Klemm/Zorn), Meldung vom 25.01.2024 — bertelsmann-stiftung.de
  6. Niedersächsisches Kultusministerium: Einstellungserlass vom 06.10.2025 (Az. 34-84002), Abschnitt 4.7 — schure.de
  7. § 23 BeamtStG (Entlassung), § 10 BeamtStG (Probezeit) — gesetze-im-internet.de; § 16 TV-L (Stufenzuordnung); TV EntgO-L (Eingruppierung Lehrkräfte) — GEW-Überblick
  8. Höchstaltersgrenzen (Auswahl): Art. 23 BayBG — gesetze-bayern.de; § 14 LBG NRW (dazu BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15); § 3 LBG Brandenburg — bravors.brandenburg.de; § 7 SächsBG; § 16 NLVO; § 23 HBG; § 48 LHO SH; § 48 LHO BW; § 8a LBG Berlin
  9. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11 (Maßstab gesundheitliche Eignung) — bverwg.de
  10. § 8 SGB VI (Nachversicherung), § 184 Abs. 2 SGB VI (Aufschub) — gesetze-im-internet.de; § 6 Abs. 1 und § 55 BeamtVG — gesetze-im-internet.de
  11. Deutsches Schulportal: „Wie die Länder pensionierte Lehrkräfte zurückgewinnen wollen", Länderumfrage vom 24.07.2023 — deutsches-schulportal.de; news4teachers vom 24.02.2020 zu NRW-Reaktivierungen — news4teachers.de
  12. Ministerium für Schule und Bildung NRW: Aussetzung der Hinzuverdienstgrenze, Mitteilung vom 12.03.2025 — schulministerium.nrw; Handlungskonzept Unterrichtsversorgung vom 14.12.2022 (wohnortnaher Einsatz nach Beurlaubung) — schulministerium.nrw (PDF)
  13. NFER: „What do returners want?", 11.07.2018 (14.500 Rückkehrer in England 2017) — nfer.ac.uk; DfE: „Return to Teaching"-Service — teaching-vacancies.service.gov.uk
  14. Samuelson, W. & Zeckhauser, R. (1988): „Status Quo Bias in Decision Making", Journal of Risk and Uncertainty 1, 7–59; Anderson, C. J. (2003): „The Psychology of Doing Nothing", Psychological Bulletin 129(1), 139–167; Levitt, S. D. (2021): „Heads or Tails: The Impact of a Coin Toss on Major Life Decisions and Subsequent Happiness", Review of Economic Studies 88(1), 378–405; Gilovich, T. & Medvec, V. H. (1995): „The experience of regret: What, when, and why", Psychological Review 102(2), 379–395

Häufige Fragen

+Kann ich nach einer Kündigung als Lehrkraft wieder in den Schuldienst zurück?

Ja. Die Lehramtsbefähigung erlischt durch die Entlassung auf eigenen Antrag (§ 23 BeamtStG) nicht, und es gibt weder eine Karenzfrist noch ein Rückkehrverbot. Die Bewerbung läuft über die regulären Einstellungsverfahren der Länder; eingestellt wird dann als Tarifbeschäftigte (E13 TV-L). Einen Rechtsanspruch gibt es nicht — die Chancen hängen an Bedarf, Schulform, Fächern und Region.

+Kann ich nach einer Kündigung wieder verbeamtet werden?

Nur als komplette Neueinstellung: Voraussetzung sind eine freie Beamtenstelle, das Unterschreiten der Höchstaltersgrenze des Landes (je nach Bundesland 42 bis 50 Jahre, z. B. NRW und Baden-Württemberg 42, Bayern und Niedersachsen 45, Hessen und Schleswig-Holstein 50), eine erneute amtsärztliche Eignungsprüfung und eine neue Probezeit. Selbst bei erfüllten Voraussetzungen bleibt die Verbeamtung eine Ermessensentscheidung des Landes.

+Was passiert mit meiner Nachversicherung, wenn ich zurückkehre?

Kehren Sie voraussichtlich innerhalb von etwa zwei Jahren in eine versicherungsfreie Beschäftigung zurück (etwa eine erneute Verbeamtung), wird die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI aufgeschoben — die Versorgungsbiografie läuft quasi nahtlos weiter. Bei späterer Wiederverbeamtung zählen frühere Beamtenzeiten grundsätzlich wieder als ruhegehaltfähig (§ 6 BeamtVG); eine bereits durchgeführte Nachversicherung wird über die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG auf die Pension angerechnet. Wegen abweichender Landesversorgungsgesetze gehört dieser Punkt vor einer Entscheidung in eine schriftliche Auskunft der Versorgungsstelle.

+Ist eine Beurlaubung besser als eine Kündigung, wenn ich vielleicht zurück will?

In fast allen Fällen ja. Die Beurlaubung ohne Bezüge erhält den Beamtenstatus: Es gibt ein Rückkehrrecht statt einer bloßen Rückkehrchance, keine neue Höchstaltersgrenze, keine erneute amtsärztliche Prüfung und keine neue Probezeit. Die Kündigung ist der Weg für alle, denen die Beurlaubung verwehrt wird oder die den klaren Schnitt wollen.

+Wie gut stehen die Rückkehr-Chancen nach Schulform und Fach?

Sehr unterschiedlich. Laut KMK-Prognose vom Dezember 2025 kann der Bedarf an nichtgymnasialen Sekundarschulen und Berufsschulen bis 2035 in keinem Jahr gedeckt werden; auch Sonderpädagogik und die Fächer Mathematik, Informatik, Physik, Chemie, Musik und Kunst bleiben Mangelbereiche. An Grundschulen und Gymnasien kippt der Markt dagegen ins Überangebot — dort sollte die Rückkehroption realistischerweise auf dieses Jahrzehnt begrenzt werden.

+Verliere ich bei der Rückkehr meine Erfahrungsstufe und mein Gehaltsniveau?

Voll ausgebildete Lehrkräfte werden in E13 TV-L eingruppiert. Bei mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung sieht § 16 Abs. 2 TV-L die Stufe 3 vor; ob Beamtenzeiten als „Arbeitsverhältnis" angerechnet werden, stellen die Länder in der Praxis meist gleich, es gehört aber vor die Vertragsunterschrift. Höhere Stufen (bis 5/6) sind über die Anrechnung förderlicher Zeiten oder Vorweggewährung verhandelbar — Ermessen, kein Anspruch.

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