Hinweis zur Zielgruppe: Dieser Artikel führt seine konkreten Berechnungen für verbeamtete Lehrkräfte im deutschen Schuldienst durch — Pensionsverlust, Altersgeld, Nachversicherung sind beamtenrechtliche Fragen. Wenn Sie als angestellte Lehrkraft im Tarifvertrag der Länder (TV-L) tätig sind, gilt die spezifische Pensionsverlust-Rechnung des Artikels nicht für Sie: Sie sind ohnehin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sammeln dort wie in jedem anderen Beruf Rentenpunkte und können den Schuldienst regulär verlassen, ohne eine Pension zu verlieren — denn Sie haben keine zu verlieren. Die Wechsel-Frage ist für angestellte Lehrkräfte eine reine Karriere- und Gehalts-Frage, nicht zusätzlich eine Versorgungs-Frage.

Für angestellte Lehrkräfte ist der Artikel trotzdem an mehreren Stellen relevant: Die strukturelle Beschreibung des Wechsel-Aufwands, die Logik der Bewerbungs-Übersetzung in eine andere Branche und die Karrierepfad-Hinweise gelten genauso. Der entscheidende Unterschied: Sie müssen am Ende der Wechsel-Entscheidung nicht die hier beschriebene Pensionsverlust-Hürde überwinden. Was für verbeamtete Lehrkräfte ein zentraler finanzieller Bremsklotz ist, fällt für Sie komplett weg. Das macht den Wechsel für angestellte Lehrkräfte in vielen Fällen wirtschaftlich deutlich einfacher als für ihre verbeamteten Kolleginnen und Kollegen.

Wenn eine verbeamtete Lehrkraft ernsthaft über einen Berufswechsel nachdenkt, kommt früher oder später der Moment, an dem sie sich an den Küchentisch setzt und versucht auszurechnen, was sie eigentlich verlieren würde. Sie nimmt das letzte Bezügekonto, schaut auf ihre Erfahrungsstufe, multipliziert mit ihrer aktuellen Dienstzeit, vergleicht das Ergebnis mit dem, was sie in einer gesetzlichen Rente bekommen würde — und kommt regelmäßig auf eine Zahl, die sie für den Rest des Tages aus der Bahn wirft. Sechsstellig. Manchmal mehrere hunderttausend Euro. „Wenn ich aussteige, kostet mich das ein halbes Lebenseinkommen."

Diese Rechnung ist in den allermeisten Fällen falsch. Nicht weil die Lehrkraft schlecht rechnen würde, sondern weil sie eine rechtliche Regelung nicht kennt, die in einer wachsenden Zahl von Bundesländern seit einigen Jahren existiert und über die seitdem fast niemand mehr berichtet hat. Diese Regelung heißt Altersgeld. Es ist kein Bundesgesetz — Schulrecht ist Ländersache, und damit sind die allermeisten Lehrkräfte in Deutschland Landesbeamte, nicht Bundesbeamte. Was für die Wechsel-Entscheidung einer Lehrkraft zählt, ist deshalb das Landes-Altersgeldgesetz ihres jeweiligen Bundeslandes — sofern es eines gibt.

Die Geschichte beginnt 2013 mit dem Bundes-Altersgeldgesetz (AltGG), das ab dem 4. September 2013 für Beamtinnen und Beamte des Bundes in Kraft trat. In den Folgejahren haben mehrere Bundesländer eigene Landesregelungen geschaffen, die dasselbe Prinzip für Landesbeamte — und damit auch für Lehrkräfte — eingeführt haben. Inzwischen existieren entsprechende Regelungen in neun von sechzehn Bundesländern: Baden-Württemberg seit 2011 (als erstes Land überhaupt, vor dem Bund), Niedersachsen seit Anfang 2013, Hessen, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen in den Folgejahren, Schleswig-Holstein als bislang letztes Land seit dem 1. Januar 2021. Sieben Bundesländer haben bislang kein Altersgeld für ihre Landesbeamten — und damit auch nicht für ihre Lehrkräfte: Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt (Stand 2026). Rheinland-Pfalz hat zwar eine Altersgeld-Regelung, sie gilt jedoch ausschließlich für kommunale Wahlbeamte auf Zeit — Lehrkräfte und andere Landesbeamte sind dort nicht erfasst.

Wer aus einem dieser Bundesländer stammt und unter den Geltungsbereich des Altersgeldgesetzes fällt, rechnet seinen Pensionsverlust nicht mehr als „Pension minus Rente". Er rechnet ihn als „Pension minus Altersgeld". Und der Unterschied ist regelmäßig nicht ein paar tausend Euro im Jahr, sondern bewegt sich in einer Größenordnung von mehreren zehntausend Euro über den gesamten Ruhestand hinweg. Bei einer A13-Lehrkraft mit fünfzehn Dienstjahren in einem Altersgeld-Bundesland liegt die Differenz zwischen den beiden Berechnungen oft bei mehreren hundert Euro pro Monat — ein Leben lang, dynamisiert.

Dieser Artikel führt eine ehrliche Rechnung vor. Er nennt die Paragraphen. Er führt zwei konkrete Beispiele durch — eine A13-Grundschullehrkraft in Schleswig-Holstein, eine A13-Gymnasiallehrkraft in Nordrhein-Westfalen — und zeigt, wie sich die wahre Pensionsverlust-Zahl für beide Fälle ergibt. Er erklärt, warum sieben Bundesländer ihre Lehrkräfte beim Ausstieg deutlich schlechter behandeln als der Bund und die übrigen neun Länder. Und er beantwortet die Frage, die nach all diesen Zahlen am Küchentisch tatsächlich entscheidend ist: Ab welchem neuen Einkommen rechnet sich der Wechsel finanziell überhaupt?

Die ehrliche Antwort wird viele Lehrkräfte überraschen. Und sie verändert die Wechsel-Entscheidung in einer Weise, die ohne diese Rechnung nicht möglich wäre.

Der Fehler, den fast alle machen

Bevor wir in die Paragraphen gehen, ein Blick auf die typische Rechnung, die Lehrkräfte am Küchentisch tatsächlich aufstellen. Sie geht in etwa so:

„Ich bin im aktiven Dienst und verdiene aktuell rund 5.000 Euro brutto im Monat. Wenn ich bis zur Pensionierung bleibe und meine vollen Dienstjahre anerkannt werden, bekomme ich nach Versorgungsbericht etwa 67 Prozent meines letzten Grundgehalts als Pension — also rund 3.350 Euro im Monat. Über zwanzig Jahre Ruhestand sind das 800.000 Euro. Wenn ich jetzt aussteige, bekomme ich aus den Beiträgen, die rückwirkend für mich in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt würden, vielleicht 400 Euro monatliche Rente — also über zwanzig Jahre Ruhestand etwa 96.000 Euro. Differenz: etwa 700.000 Euro. Das kann ich mir nicht leisten."

Diese Rechnung sieht plausibel aus. Sie ist mathematisch konsistent. Sie nennt sogar eine ungefähr richtige Pensionshöhe — der durchschnittliche Ruhegehaltssatz lag laut Achtem Versorgungsbericht der Bundesregierung für Neuzugänge in den Ruhestand 2024 bei 66,9 Prozent des letzten Grundgehalts. Was an der Rechnung falsch ist, ist nicht die Mathematik. Es ist der entscheidende Posten, der in ihr fehlt.

Die Rechnung kennt nur zwei Versorgungsformen: die volle Beamtenpension (wenn man im Dienst bleibt) und die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (wenn man freiwillig ausscheidet). Sie übersieht, dass es seit 2011 in Baden-Württemberg, seit 2013 für Bundesbeamte und seit den Folgejahren schrittweise in weiteren Landesgesetzen eine dritte Option gibt: das Altersgeld.

Das Altersgeld ist nicht die volle Pension. Aber es ist auch nicht null. Es ist ein eigenständiger Versorgungsanspruch, der speziell für Beamtinnen und Beamte geschaffen wurde, die freiwillig ausscheiden — als systematische Alternative zur Nachversicherung. Es wird wie eine kleine Pension berechnet, basierend auf den geleisteten Dienstjahren, und es wird ab dem regulären Renteneintrittsalter monatlich ausgezahlt — lebenslang, dynamisiert wie eine Pension. Wer Altersgeld bezieht, bekommt am Ende oft ein Zwei- bis Vierfaches dessen, was er aus einer Nachversicherung bekommen hätte. Und genau diese Differenz ist es, die in der typischen Küchentisch-Rechnung fehlt.

Wer hat überhaupt einen Anspruch?

Das Altersgeldgesetz des Bundes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) regelt in seinem § 1 den Anspruchs-Personenkreis: Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sowie Richterinnen und Richter auf Lebenszeit (und Berufssoldatinnen und -soldaten), wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Bundesdienst entlassen werden — sofern dem Ausscheiden keine „dringenden dienstlichen Gründe" entgegenstehen. Diese Klausel spielt in der Praxis bei Lehrkräften außerhalb von Mangelfächern in akuten Mangelregionen kaum eine Rolle. Die Mindestwartezeit ist in § 3 AltGG geregelt: erforderlich ist eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst.

Die Landesgesetze sind in den meisten Fällen am Bundesgesetz orientiert. Schleswig-Holstein zum Beispiel hat in den §§ 88a bis 88l seines Landesbeamtenversorgungsgesetzes (SHBeamtVG) eine eigene Altersgeld-Regelung geschaffen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Auch hier ist die Mindestwartezeit fünf Jahre. Auch hier gilt die Klausel, dass keine Aufschub- oder Hinderungsgründe nach § 184 Absatz 2 SGB VI bestehen dürfen. Auch hier ist der Berechnungssatz pro Dienstjahr identisch zum Bundesrecht: 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge pro vollem Dienstjahr.

Die Frage „Habe ich Altersgeld-Anspruch?" hat damit für eine Lehrkraft, die freiwillig aus dem Schuldienst ausscheiden will, eine sehr klare Antwort. Sie hängt von zwei Dingen ab: dem Bundesland und der Dienstzeit. Wer in einem der neun Länder mit Landes-Altersgeldgesetz (oder als Bundesbeamter) verbeamtet ist und mindestens fünf Jahre Dienstzeit hat, hat Anspruch — sofern keine Mangelfach-Klausel greift. Diese neun Länder sind: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Wer in einem der sieben Länder ohne Altersgeldgesetz für Lehrkräfte verbeamtet ist, hat keinen Anspruch und wird automatisch nachversichert. Diese sieben Länder sind: Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt (Stand 2026). Rheinland-Pfalz hat zwar eine Altersgeld-Regelung, sie gilt jedoch ausschließlich für kommunale Wahlbeamte auf Zeit — Lehrkräfte und sonstige Landesbeamte sind dort nicht erfasst.

Zur schnellen Übersicht — die deutsche Bundesländer-Landschaft beim Altersgeld für Lehrkräfte (Stand 2026):

Mit Altersgeld für LehrkräfteOhne Altersgeld für Lehrkräfte
Bund (seit 2013)Bayern
Baden-Württemberg (seit 2011)Berlin
BremenBrandenburg
HamburgNordrhein-Westfalen
HessenRheinland-Pfalz
Mecklenburg-VorpommernSaarland
Niedersachsen (seit 2013)Sachsen-Anhalt
Sachsen
Schleswig-Holstein (seit 1.1.2021)
Thüringen

Der Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen ist, in finanziellen Konsequenzen, dramatisch. Lehrkräfte aus den Altersgeld-Ländern haben eine wirtschaftlich belastbare Wechsel-Option. Lehrkräfte aus den sieben Nicht-Altersgeld-Ländern haben sie nicht — für sie gilt die volle Härte der Nachversicherungs-Rechnung. Diese strukturelle Ungleichbehandlung ist im Übrigen in Bundestags-Anfragen und gewerkschaftlichen Positionspapieren längst dokumentiert; das Gleichbehandlungs-Argument ist Gegenstand laufender politischer Diskussionen, hat sich aber in den verbleibenden Bundesländern bisher nicht in eine Gesetzgebung übersetzt.

Wie das Altersgeld berechnet wird

Die Berechnungs-Formel ist erfreulich einfach. Sie steht in § 7 AltGG (Bund) und in den entsprechenden Landesnormen — für Schleswig-Holstein in § 88c SHBeamtVG. Die Grundformel lautet:

Altersgeld = altersgeldfähige Dienstzeit (in Jahren) × 1,79375 % × altersgeldfähige Dienstbezüge

(maximal 71,75 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge)

Die altersgeldfähigen Dienstbezüge sind in der Regel das Grundgehalt der letzten zwei Jahre vor dem Ausscheiden — also das, was im aktiven Bezügekonto stehen würde, wenn man ohne familiäre Zuschläge oder Sonderbestandteile rechnet. Die altersgeldfähige Dienstzeit umfasst alle Zeiten, die nach Beamtenversorgungsrecht ruhegehaltfähig wären — also Vorbereitungsdienst, Probezeit, Lebenszeit-Beamtenzeit, in der Regel auch Elternzeit anteilig.

Ein wichtiges Detail des Bundes-AltGG: Nach § 7 Absatz 1 AltGG wird das auf diese Weise berechnete Altersgeld zusätzlich mit einem Faktor von 0,85 multipliziert, sofern die Dienstzeit unter zwölf Jahren liegt — und mit 0,95, sofern sie zwölf Jahre oder mehr beträgt. Diese Reduktion entfällt in den Landesregelungen teilweise oder ist anders ausgestaltet. In Schleswig-Holstein etwa rechnet die Lehrer-Gewerkschaft GEW mit der reinen Grundformel ohne diesen Multiplikator. Die genaue Berechnung im Einzelfall hängt also vom jeweiligen Bundesland ab und ist verbindlich nur durch eine schriftliche Versorgungs-Auskunft der zuständigen Landes-Versorgungsstelle zu klären (die exakte Bezeichnung variiert: in den meisten Ländern „Landesamt für Besoldung und Versorgung" bzw. „Landesamt für Bezüge und Versorgung", in Bayern „Landesamt für Finanzen", in einzelnen Ländern weitere Bezeichnungen).

Ein Rechenbeispiel — auf Basis der Grundformel ohne Multiplikator — macht das anschaulich. Eine A13-Lehrkraft mit fünfzehn Jahren altersgeldfähiger Dienstzeit und einem zweijährigen Durchschnitts-Grundgehalt von 5.200 Euro pro Monat hätte rechnerisch einen monatlichen Altersgeld-Anspruch von:

15 × 1,79375 % × 5.200 € = 26,9 % × 5.200 € ≈ 1.400 € pro Monat

Diese rund 1.400 Euro wären ab dem regulären Renteneintrittsalter — derzeit 67 Jahre — monatlich auszuzahlen, lebenslang, dynamisiert wie eine Pension. Bei einer durchschnittlichen Ruhestandsdauer von zwanzig Jahren ergibt das einen Brutto-Gesamtwert in der Größenordnung von rund 335.000 Euro allein aus dem Altersgeld — über die volle Pensionsdauer.

Zum Vergleich: Wäre dieselbe Lehrkraft in einem Bundesland ohne Altersgeldgesetz nachversichert worden, hätte die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für fünfzehn Dienstjahre nach typischen Berechnungswerten einen monatlichen Rentenanspruch von etwa 400 bis 550 Euro ergeben — je nach Höhe der Beiträge, die nachträglich entrichtet werden. Über zwanzig Jahre Ruhestand: 96.000 bis 132.000 Euro brutto.

Die Differenz zwischen Altersgeld und Nachversicherung beträgt in diesem Beispielfall also rund 200.000 Euro über die Ruhestands-Lebenszeit. Das ist nicht wenig. Es ist auch nicht ein paar tausend Euro Rundungsfehler. Es ist der Unterschied zwischen einem lebenswerten Ruhestand und einer dauerhaften Sorge um die Altersversorgung. Und es ist der Unterschied, der in fast keiner Küchentisch-Rechnung vorkommt — weil die meisten Lehrkräfte gar nicht wissen, dass das Altersgeld existiert.

Beispiel A: Grundschullehrkraft, A13, Schleswig-Holstein, zehn Dienstjahre

Hinweis zu den folgenden Berechnungen: Die beiden nachfolgenden Beispiele sind illustrativ. Sie verwenden plausible Mittelwerte aus den aktuellen Besoldungstabellen und gängige Berechnungsformeln nach Beamtenversorgungsgesetz und SGB VI. Sie ersetzen keine individuelle Versorgungs-Auskunft. Ihre konkreten Zahlen weichen je nach Bundesland, Erfahrungsstufe, Familienstand, individueller Dienstzeit und tagesaktuellen Rentenwerten ab. Vor jeder echten Wechsel-Entscheidung ist eine schriftliche Auskunft bei der zuständigen Versorgungsstelle des eigenen Bundeslandes unerlässlich (Bezeichnung variiert je nach Land — siehe oben).

Lassen Sie uns die Logik an einem konkreten Fall durchspielen. Die Daten — basierend auf der Tatsache, dass Schleswig-Holstein bis 2026 alle Lehrkräfte schrittweise von A12 auf A13 angehoben hat:

  • Grundschullehrerin, 38 Jahre alt, verbeamtet auf Lebenszeit
  • Bundesland: Schleswig-Holstein (mit Altersgeldgesetz seit 1. Januar 2021)
  • Besoldungsgruppe: A13 (nach der vollendeten Anhebung aller Lehrkräfte zum 1. August 2026)
  • Altersgeldfähige Dienstzeit: 10 Jahre
  • Aktuelles Grundgehalt: in der Größenordnung von rund 5.000 Euro pro Monat

Was sie ohne Wechsel im Ruhestand bekäme:

Wenn sie bis zum Rentenalter im Dienst bliebe und weitere 27 Jahre Dienstzeit ableistete, hätte sie eine altersgeldfähige Gesamt-Dienstzeit von rund 37 Jahren. Mit einem Ruhegehaltssatz nahe dem Durchschnittswert für Neuzugänge (66,9 Prozent laut 8. Versorgungsbericht) und einem voraussichtlichen Endgehalt im Bereich von rund 5.800 Euro pro Monat ergäbe sich eine volle Pension in der Größenordnung von rund 3.900 Euro pro Monat — lebenslang, dynamisiert. Über zwanzig Jahre Ruhestand summiert sich das auf einen Brutto-Gesamtwert in der Größenordnung von rund 940.000 Euro.

Was sie als Altersgeld bekäme, wenn sie heute ausscheidet:

Ihre aktuellen zehn Dienstjahre, bewertet mit 1,79375 Prozent pro Jahr, ergeben einen Faktor von 17,9375 Prozent. Multipliziert mit ihrem aktuellen Grundgehalt von rund 5.000 Euro: etwa 900 Euro pro Monat. Dieser Anspruch wäre ab dem regulären Renteneintrittsalter auszuzahlen, dann dynamisiert auf den Stand zum Auszahlungsbeginn. Über zwanzig Jahre Ruhestand entspricht das in heutiger Kaufkraft einem Gesamtwert von rund 215.000 Euro.

Was sie zusätzlich aus 27 Jahren neuer Erwerbstätigkeit aufbauen könnte:

Wenn sie die nächsten 27 Jahre in einer anderen Beschäftigung verbringt — beispielsweise in einem der Berufe aus dem Bildungsbereich außerhalb der Schule, die im Artikel „Was Arbeitgeber wirklich meinen, wenn sie pädagogische Erfahrung suchen" beschrieben werden — und dort durchschnittlich rund 65.000 Euro brutto pro Jahr verdient, sammelt sie kontinuierlich Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Über die 27 Jahre ergibt das einen späteren monatlichen Rentenanspruch in der Größenordnung von rund 1.400 bis 1.500 Euro — zusätzlich zum Altersgeld. Die exakte Höhe hängt von den jährlichen Anpassungen des Rentenwerts und vom konkreten Erwerbsverlauf ab.

Die ehrliche Bilanz:

Im Ruhestand bekäme sie also rund 900 Euro Altersgeld plus rund 1.450 Euro gesetzliche Rente — zusammen etwa 2.350 Euro pro Monat brutto. Über zwanzig Jahre Ruhestand entspricht das in heutiger Kaufkraft einem Gesamtwert von rund 565.000 Euro.

Die Differenz zur vollen Pension beträgt damit in der Größenordnung von 375.000 Euro über den gesamten Ruhestand. Das sieht zunächst nach einer enormen Lücke aus — und es ist eine Lücke. Aber es ist nicht die Lücke von 700.000 oder 800.000 Euro, die in der typischen Küchentisch-Rechnung steht. Es ist ungefähr die Hälfte davon. Und sie wird nochmal kleiner, sobald man die andere Seite der Rechnung dazunimmt: Was verdient die Lehrkraft zusätzlich in den 27 aktiven Jahren außerhalb des Schuldienstes? Im Beispiel oben mit rund 65.000 Euro brutto pro Jahr (bei einem A13-Bezug im vergleichbaren Bereich) wäre der Verdienst vergleichbar — leicht negativ in den ersten zwei Jahren, danach abhängig von Branche und Position oft positiv.

Die Pensionslücke in dieser Größenordnung ist also keine Bestrafung für den Wechsel. Sie ist der Preis für die berufliche Freiheit, in einer anderen Branche zu arbeiten. Ob dieser Preis akzeptabel ist, hängt davon ab, was die Lehrkraft im Tausch dafür gewinnt — beruflich, gesundheitlich, biografisch. Aber die Zahl ist deutlich kleiner als die Schreckens-Zahl, mit der die meisten Lehrkräfte am Küchentisch arbeiten. Und sie ist nur deshalb so klein, weil das Altersgeld in der Rechnung enthalten ist.

Beispiel B: Gymnasiallehrkraft, A13, Nordrhein-Westfalen, fünfzehn Dienstjahre

Das zweite Beispiel zeigt die Kehrseite — und warum die Wahl des Bundeslandes für diese Frage existenziell sein kann.

  • Gymnasiallehrer, 43 Jahre alt, verbeamtet auf Lebenszeit
  • Bundesland: Nordrhein-Westfalen (ohne Altersgeldgesetz)
  • Besoldungsgruppe: A13, Erfahrungsstufe 8
  • Altersgeldfähige Dienstzeit: 15 Jahre
  • Aktuelles Grundgehalt: rund 5.500 Euro pro Monat

Was er ohne Wechsel im Ruhestand bekäme:

Bei weiteren 22 Dienstjahren bis zur Pensionierung käme er auf eine Gesamt-Dienstzeit von rund 37 Jahren. Nach der Berechnungsformel des Beamtenversorgungsgesetzes (1,79375 Prozent pro Dienstjahr, gedeckelt auf 71,75 Prozent nach 40 Jahren) entspricht das einem Ruhegehaltssatz von rund 66 bis 67 Prozent. Bei einem voraussichtlichen Endgehalt im Bereich von rund 6.200 Euro pro Monat ergäbe sich eine volle Pension in der Größenordnung von rund 4.100 Euro pro Monat. Über zwanzig Jahre Ruhestand summiert sich das auf einen Brutto-Gesamtwert von rund 985.000 Euro.

Was er als Altersgeld bekäme:

Null. Nordrhein-Westfalen hat kein Altersgeldgesetz. Wer aus dem Schuldienst in NRW freiwillig ausscheidet, wird automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI). Es gibt keine alternative Versorgungsform.

Was er aus der Nachversicherung bekäme:

Die Nachversicherung erfolgt rückwirkend mit Beiträgen, die der Dienstherr in voller Höhe — sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmer-Anteil — an die Deutsche Rentenversicherung zahlt (§ 181 Abs. 5 SGB VI). Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den tatsächlichen Bezügen während der Dienstzeit. Wie viele Entgeltpunkte daraus konkret entstehen, hängt von der individuellen Bezügehistorie ab — und wird sich für die meisten Lehrkräfte erst aus einer schriftlichen Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung verlässlich ableiten lassen. Was sich generell sagen lässt: Die Rente aus einer Nachversicherung für 15 Jahre Beamtenzeit wird deutlich unter der Pension liegen, die bei einer vollen Dienstzeit erreicht worden wäre — auch wenn die Beiträge in voller Höhe vom Dienstherrn entrichtet werden. Das liegt daran, dass die Beamtenpension nach einem grundsätzlich anderen Modell berechnet wird als die gesetzliche Rente.

Was er zusätzlich aus 22 Jahren neuer Erwerbstätigkeit aufbauen könnte:

22 Jahre in einem neuen Beruf mit, beispielsweise, 70.000 Euro brutto pro Jahr ergeben über die Zeit zusätzliche Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hier ist die exakte spätere Rente abhängig von Erwerbsverlauf, Tarifsteigerungen und der Entwicklung des Rentenwerts. Realistisch ist eine zusätzliche Monatsrente in der Größenordnung von rund 1.200 bis 1.400 Euro ab dem Renteneintritt.

Die ehrliche Bilanz:

Im Ruhestand bekäme er also seine Rente aus der Nachversicherung plus seine Rente aus der neuen Beschäftigung — zusammen typischerweise in einer Größenordnung deutlich unterhalb der vollen Pension, die bei vollem Verbleib im Schuldienst möglich gewesen wäre. Die Lücke zwischen den beiden Szenarien ist im Fall NRW (und der sechs anderen Nicht-Altersgeld-Länder) wesentlich größer als im SH-Beispiel zuvor — sie liegt nach allen plausiblen Berechnungen im sechsstelligen Bereich, oft um die Hälfte des in Schleswig-Holstein erreichbaren Wertes. Das ist die Horror-Zahl, die in den typischen Küchentisch-Rechnungen vorkommt — und sie ist in den Nicht-Altersgeld-Bundesländern real.

Sie wird nur teilweise relativiert, wenn der Lehrer im neuen Beruf substanziell mehr verdient als im Schuldienst. Wer in NRW oder einem der anderen sechs Nicht-Altersgeld-Länder über einen Wechsel nachdenkt, muss wissen: Die wirtschaftliche Hürde ist hier deutlich höher als anderswo, weil die alternative Versorgungsform fehlt. Das ist keine Theorie — es ist die direkte Konsequenz des nicht vorhandenen Landesgesetzes.

Der direkte Vergleich der beiden Beispiele zeigt die strukturelle Ungleichbehandlung sehr deutlich: Eine vergleichbare Wechsel-Entscheidung ist in einem Bundesland mit Altersgeldgesetz wirtschaftlich substanziell günstiger als in einem Land ohne — allein durch die Existenz beziehungsweise das Fehlen einer alternativen Versorgungsform. Die genaue Differenz hängt von individuellen Faktoren ab, bewegt sich in den meisten Fällen aber in einer Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro über den Lebensverlauf. Diese Ungleichheit ist politisch gewollt, oder zumindest politisch geduldet, und sie wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern, solange die sieben Nicht-Altersgeld-Länder ihre Position nicht überdenken.

Was die Versorgungsberichte sonst noch sagen

Der Achte Versorgungsbericht der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1040 vom 25. Juli 2025) enthält neben dem oben zitierten durchschnittlichen Ruhegehaltssatz von 66,9 Prozent für Neuzugänge in den Ruhestand 2024 noch eine zweite Zahl, die für die Pensionsverlust-Rechnung relevant ist: Der durchschnittliche Ruhegehaltssatz im Bestand aller Versorgungsempfänger lag zum 1. Januar 2025 bei 66,7 Prozent. Diese geringfügige Differenz (66,9 vs. 66,7) ist im Wesentlichen Statistik-Rauschen — die deutsche Beamtenversorgung ist seit Jahrzehnten erstaunlich stabil bei etwa zwei Dritteln des letzten Grundgehalts.

Was die meisten Lehrkräfte in ihren Rechnungen nicht berücksichtigen, ist die Dynamisierung. Beamtenpensionen werden nicht mit der Rente, sondern mit den Tarifsteigerungen der aktiven Beamten dynamisiert (oder einem entsprechenden Mechanismus, der politisch verhandelt wird). Über zwanzig Jahre Ruhestand bedeutet das, dass der nominale Pensionsbetrag in der Regel deutlich steigt — abhängig von Inflation und Tarifabschlüssen. Diese Dynamisierung gilt grundsätzlich sowohl für die volle Beamtenpension als auch für das Altersgeld nach dem AltGG. Die gesetzliche Rente wird mit eigenen, in der Regel etwas schwächeren Anpassungen dynamisiert.

Für die Pensionsverlust-Rechnung bedeutet das: Die nominalen Bruttowerte aus den Beispielen oben unterschätzen sowohl die volle Pension als auch das Altersgeld in der Realität. Beide Werte steigen über die Ruhestandsjahre. Die relative Lücke zwischen voller Pension und alternativer Versorgung bleibt aber im Wesentlichen erhalten — die Dynamisierung verändert nicht den prozentualen Vergleich, sondern nur die absoluten Beträge.

Was vor dem Ausscheiden geklärt werden muss

Wer ernsthaft erwägt, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, sollte vor der Entscheidung einige Schritte gehen, die die meisten Lehrkräfte unterlassen — und die später den Unterschied zwischen einer durchdachten Wechsel-Entscheidung und einem teuren Fehler ausmachen können.

Erstens: Eine schriftliche Auskunft über den Altersgeld-Anspruch beantragen — bei der zuständigen Versorgungsstelle des eigenen Bundeslandes (in den meisten Ländern als „Landesamt für Besoldung und Versorgung", „Landesamt für Bezüge und Versorgung" oder „Landesamt für Finanzen" geführt; die genaue Bezeichnung variiert) beziehungsweise (für Bundesbeamte) bei der Bundesfinanzdirektion. Diese Auskunft ist in der Regel kostenlos und liefert eine konkrete, rechtsverbindliche Schätzung dessen, was die Lehrkraft bei einem Ausscheiden zum gewünschten Zeitpunkt als Altersgeld erhalten würde. Sie ersetzt jede Coach-Rechnung und jeden Online-Rechner. Wer in einem Bundesland ohne Altersgeldgesetz arbeitet, sollte parallel eine Auskunft über die voraussichtliche Nachversicherungs-Höhe anfordern.

Zweitens: Die genaue Definition der altersgeldfähigen Dienstzeit prüfen. Nicht jede Dienstzeit zählt voll. Elternzeiten, Beurlaubungen, Teilzeitbeschäftigungen und gelegentlich auch Vorbereitungsdienst-Phasen werden unterschiedlich angerechnet. Wer eine schriftliche Auskunft hat, sieht diese Posten konkret aufgeschlüsselt — und kann gegebenenfalls noch bis zum gewählten Ausscheidens-Datum Anpassungen vornehmen, wenn das eigene Konto nicht so aussieht, wie man es vermutet hat.

Drittens: Die Entscheidung zwischen Altersgeld und Nachversicherung ist ein einmaliges Wahlrecht. In Bundesländern mit Altersgeldgesetz haben Beamte beim Ausscheiden eine echte Wahl: Sie können entweder das Altersgeld in Anspruch nehmen — oder stattdessen eine Nachversicherung beantragen. Diese Wahl ist endgültig. Sie sollte nicht aus dem Bauch heraus getroffen werden, sondern auf Grundlage einer konkreten Berechnung beider Alternativen. In den meisten Fällen ist das Altersgeld die wirtschaftlich bessere Option — aber es gibt Ausnahmen, etwa wenn eine sehr junge Lehrkraft mit kurzer Dienstzeit ausscheidet und das Altersgeld so klein wäre, dass die Nachversicherung mit ihren Entgeltpunkten flexibler ist. Hier lohnt sich eine kompetente Rentenberatung — kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung oder einer der gewerkschaftlichen Beratungsstellen.

Viertens: Die Mindestwartezeit von fünf Jahren ist hart. Wer mit weniger Dienstjahren ausscheidet, hat keinen Altersgeld-Anspruch und wird automatisch nachversichert. Wer kurz vor der Fünf-Jahres-Schwelle steht, sollte ernsthaft überlegen, ob es sich lohnt, das Ausscheiden um wenige Monate aufzuschieben. Die finanzielle Konsequenz dieses Aufschubs kann erheblich sein.

Fünftens: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Die Beamtenversorgung ist eines der komplexesten Rechtsgebiete im deutschen öffentlichen Dienstrecht. Die hier beschriebenen Grundprinzipien stimmen, die konkreten Berechnungen sind plausibel — aber jeder Einzelfall hat Besonderheiten, die nur ein Versorgungsexperte des zuständigen Landesamtes oder eine spezialisierte Anwältin verlässlich klären kann. Bevor der formale Entlassungs-Antrag eingereicht wird, sollte zumindest eine Beratungsgespräch mit der zuständigen Stelle stattgefunden haben.

Eine persönliche Anmerkung zum Bundesland Schleswig-Holstein

Der Autor dieses Artikels kennt die Frage nach dem Pensionsverlust nicht aus der Theorie. Er war selbst als verbeamtete Lehrkraft in Schleswig-Holstein im Schuldienst, bevor er aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Die Entscheidung fiel in einer Zeit, als Schleswig-Holstein noch kein Altersgeldgesetz hatte. Er wurde damals nach § 8 SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert — mit Beiträgen, die der Dienstherr nachträglich in voller Höhe entrichtete. Die wirtschaftliche Konsequenz dieses Schrittes entsprach im Grundzug der Rechnung aus dem zweiten Beispiel oben, das die Logik der Nicht-Altersgeld-Bundesländer beschreibt.

Was zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Verfügung stand, ist seit dem 1. Januar 2021 in Schleswig-Holstein verfügbar. Wer heute in Schleswig-Holstein in einer ähnlichen Situation steht und über einen Wechsel nachdenkt, hat eine wirtschaftliche Option, die der Autor nicht hatte. Diese Option verändert die Wechsel-Entscheidung in einem Maße, das viele Lehrkräfte unterschätzen — weil sie das Gesetz nicht kennen oder weil sie es kennen, aber nicht in ihre Rechnung einbauen.

Der Sinn dieser persönlichen Anmerkung ist nicht, eine biografische Geschichte zu erzählen. Er ist, dass die strukturelle Ungleichbehandlung zwischen Bundesländern und Zeiträumen real ist — und dass die Lehrkräfte, die heute in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein oder Thüringen über einen Wechsel nachdenken, in einer wirtschaftlich besseren Position sind als ihre Kolleginnen und Kollegen in den sieben Nicht-Altersgeld-Ländern — und dass die heute in Schleswig-Holstein ausscheidenden Lehrkräfte in einer wirtschaftlich besseren Position sind, als noch vor 2021 ausgeschiedene Lehrkräfte desselben Bundeslandes es waren.

Was die Rechnung tatsächlich für die Wechsel-Entscheidung bedeutet

Die wahre Frage am Ende ist nicht „Wie viel verliere ich?", sondern „Ab welchem neuen Einkommen rechnet sich der Wechsel?" — und diese Frage hat eine viel sympathischere Antwort, als die meisten Lehrkräfte denken.

Für die Schleswig-Holsteinische A13-Grundschullehrkraft aus Beispiel A bedeutet die Rechnung: Wenn sie in ihrer neuen Beschäftigung über die nächsten 27 Jahre durchschnittlich rund 65.000 Euro brutto pro Jahr verdient — also ungefähr das, was sie als A13 in einer mittleren Erfahrungsstufe auch verdient hätte —, dann ist die Pensionslücke zu einem erheblichen Teil durch die Gesamtrechnung aus Altersgeld plus neuer gesetzlicher Rente plus zusätzlichen Spar-Möglichkeiten aus dem Brutto-Mehrverdienst abgedeckt. Nicht vollständig, aber wesentlich besser als in der Schreckens-Rechnung ohne Altersgeld. Und sie erhält im Tausch dafür die berufliche Freiheit, in einer Branche zu arbeiten, die sie selbst gewählt hat.

Für den NRW-A13-Lehrer aus Beispiel B sieht die Rechnung anders aus. Hier ist die Pensionslücke real und substanziell. Damit der Wechsel sich finanziell rechnet, müsste sein neues Einkommen nicht nur dem Lehrer-Niveau entsprechen, sondern es deutlich übersteigen — über die gesamten verbleibenden Erwerbsjahre, nicht nur in Spitzenjahren. Das ist möglich, aber nicht garantiert. Wer diese Rechnung kennt, geht in die Wechsel-Entscheidung mit klareren Erwartungen — und kann gezielter prüfen, welche Karrierepfade die nötige Brutto-Steigerung tatsächlich liefern.

In beiden Fällen gilt: Die Rechnung ist machbar. Sie ist nicht das Schreckgespenst, das in den meisten Küchentisch-Rechnungen steht. Aber sie ist auch nicht trivial. Wer ehrlich rechnen will, braucht die Paragraphen, die konkreten Zahlen aus der eigenen Versorgungs-Auskunft und eine realistische Einschätzung des neuen Einkommens. Mit diesen drei Elementen wird aus einer angsterfüllten Vermutung eine fundierte Entscheidung. Und genau das ist es, was viele Lehrkräfte am Küchentisch eigentlich gesucht haben.

Was jetzt der nächste Schritt ist

Wer aus diesem Artikel den konkreten Eindruck mitnimmt, dass die eigene Pensionsverlust-Rechnung möglicherweise nicht so dramatisch ist wie befürchtet — oder dass sie es leider doch ist —, hat zwei sinnvolle nächste Schritte. Beide sind wichtig, beide werden in der Coach-Literatur regelmäßig übergangen.

Erstens: Eine schriftliche Versorgungs-Auskunft anfordern. Diese Auskunft ist kostenlos und liefert die rechtsverbindliche Information, die jede Wechsel-Entscheidung am Ende braucht. Ohne diese Auskunft ist jede Berechnung — auch die in diesem Artikel — eine Schätzung. Mit ihr wird die Berechnung zur Tatsache. Die zuständige Stelle ist je nach Bundesland unterschiedlich benannt — meist „Landesamt für Besoldung und Versorgung" oder „Landesamt für Bezüge und Versorgung", in Bayern das „Landesamt für Finanzen", in einzelnen Ländern weitere Bezeichnungen; für Bundesbeamte ist die Bundesfinanzdirektion zuständig. Eine kurze E-Mail mit dem Stichwort „Bitte um schriftliche Versorgungs-Auskunft nach § ... LBeamtVG / AltGG" genügt in der Regel, um den Prozess zu starten.

Zweitens: Eine ehrliche Diagnose des eigenen beruflichen Profils. Die Pensionslücke ist nur die eine Hälfte der Wechsel-Rechnung. Die andere Hälfte ist die Frage, was die Lehrkraft im neuen Beruf tatsächlich verdienen kann — und das hängt nicht von Pauschal-Zahlen ab, sondern von der spezifischen Kompetenz-Konstellation, den Karrierepfaden, die zum eigenen Profil passen, und der Branchenkenntnis, die in die Übersetzung eigener Erfahrungen einfließt. Das ist eine Diagnose, die mit einem Selbsttest sinnvoll begonnen werden kann.

Der Karrierekompass ist genau für diese Diagnose entwickelt worden — und er gibt die Antwort in zwei Tiefen, je nachdem, wie weit Sie heute sind:

Der kostenlose Kurztest (8 Fragen, etwa 3 Minuten, anonym): Eine erste Standortbestimmung — welcher Karriere-Cluster passt zu Ihrem Profil, welche Kompetenzen sind übertragbar, in welche Richtung lohnt sich die Recherche. Der richtige Einstieg, wenn Sie unsicher sind, ob das Thema überhaupt für Sie relevant ist. → kurskorrektur-coaching.de/kurztest

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Die Pensionsverlust-Rechnung ist am Ende keine Mathematik-Aufgabe. Sie ist eine Lebens-Entscheidung, die mit den richtigen Zahlen leichter wird. Wer sich die Zahlen ehrlich ansieht — die eigenen, nicht die pauschalen — findet meistens, dass die Antwort weder „auf jeden Fall bleiben" noch „auf jeden Fall gehen" ist. Sie ist viel differenzierter. Und sie ist machbar.


Quellen

  1. Gesetz zur Gewährung eines Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG) vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3386. Verwaltungsvorschriften im Internet
  2. Bundesministerium des Innern. Altersgeld als Baustein zur Modernisierung des öffentlichen Dienstes. BMI Altersgeld
  3. Achter Versorgungsbericht der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1040 vom 25. Juli 2025. Bundestags-Drucksache
  4. Schleswig-Holsteinisches Beamtenversorgungsgesetz, §§ 88a–88l (Altersgeld), in Kraft seit 1. Januar 2021. Schleswig-Holstein FAQ Altersgeld: schleswig-holstein.de
  5. Schleswig-Holsteinisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, Merkblatt Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld. PDF Merkblatt
  6. § 8 SGB VI — Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting. dejure.org
  7. Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung. Nachversicherung von Beamten, die aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. NLBV
  8. Beamtenversorgungsrecht.de — Altersgeld für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten. beamtenversorgungsrecht.de
  9. Zoll online. Berechnung des Altersgeldes. zoll.de
  10. GEW Schleswig-Holstein. Altersgeld für Beamte in Schleswig-Holstein. gew-sh.de

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