Hinweis zur Zielgruppe: Dieser Artikel behandelt Wege innerhalb des Beamtenverhältnisses. Für angestellte Lehrkräfte im TV-L gelten Abordnung und Versetzung nicht in dieser Form — dort greift das Arbeitsrecht mit Änderungsvertrag oder Versetzungsklausel. Der Vergleichsgedanke gilt trotzdem: Auch Sie können die Tätigkeit wechseln, ohne zu kündigen.
Die meisten Texte über den Ausstieg aus dem Schuldienst behandeln die Kündigung. Sie rechnen vor, was sie kostet, und erklären, was danach passiert. Das ist nützlich — aber es beantwortet die falsche Frage für die Mehrheit derer, die sie stellen.
Denn wer im Schuldienst unglücklich ist, will meistens nicht das Beamtenverhältnis loswerden. Er will den Unterricht loswerden, oder die Schule, oder das Kollegium, oder die Klassenstufe. Das Beamtenverhältnis ist dabei nicht das Problem, sondern das, was er ungern aufgibt.
Für genau diese Lage gibt es fünf Wege. Zwei davon sind gut dokumentiert und haben eigene Artikel: der Auslandsschuldienst und die Beurlaubung ohne Bezüge. Ein dritter, die Dienstunfähigkeit, ist eine Sonderlage und keine freie Wahl.
Über die beiden übrigen spricht praktisch niemand — obwohl sie im Beamtenstatusgesetz stehen, bundesweit gelten und weder Pension noch Beihilfe kosten: Abordnung und Versetzung.
Die Übersicht
| Weg | Bleibt Beamter? | Pension läuft weiter? | Beihilfe bleibt? | Zurück ins Klassenzimmer? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|---|
| Abordnung | ja | ja | ja | ja, automatisch | § 14 BeamtStG |
| Versetzung | ja | ja | ja | nur über neue Bewerbung | § 15 BeamtStG |
| Teilzeit | ja | anteilig | ja | ja, jederzeit erweiterbar | § 43 BeamtStG |
| Auslandsschuldienst | ja | ja | ja | ja, mit Rückkehranspruch | Landesrecht + ZfA |
| Beurlaubung ohne Bezüge | ja | nein, Zeit zählt nicht | in der Regel nicht | ja, mit Rückkehranspruch | Landesrecht |
| Kündigung (zum Vergleich) | nein | nein | nein | nur über Wiedereinstellung | § 23 BeamtStG |
Die Zeile, die die meisten überrascht, ist die erste. Bei einer Abordnung passiert mit Ihrem Status gar nichts. Sie bleiben Beamtin Ihres Landes, Ihre Dienstjahre laufen weiter, Ihre Beihilfe bleibt, Ihr Ruhegehaltssatz wächst — Sie arbeiten nur woanders.
Abordnung: vorübergehend woanders arbeiten
§ 14 des Beamtenstatusgesetzes regelt die Abordnung als „vorübergehende Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn". Der entscheidende Satz lautet:
„Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten."
Umgekehrt gelesen heißt das: Sie können eine Abordnung nicht erzwingen — aber niemand kann Sie ohne Ihr Einverständnis dauerhaft irgendwohin schicken. Es gibt eine Ausnahme für zumutbare Tätigkeiten mit gleichem Grundgehalt bis zu fünf Jahren; die betrifft aber den Fall, dass der Dienstherr Sie abordnen will, nicht umgekehrt.
Wohin Lehrkräfte tatsächlich abgeordnet werden: an Landesinstitute für Lehrerbildung und Qualitätsentwicklung, an Ministerien, an die Schulaufsicht, an Studienseminare, an Universitäten für die Lehrkräfteausbildung, an Landesmedienzentren, an Bildungsstiftungen und Schulbuchprojekte. In einigen Ländern auch an Unternehmen und Verbände — dort heißt das Instrument je nach Land unterschiedlich.
Für die Wechselentscheidung ist das der Weg mit dem geringsten Risiko, den es gibt. Sie probieren eine andere Tätigkeit aus, ohne irgendetwas aufzugeben. Fällt es Ihnen nicht zu, gehen Sie zurück — nicht als Bittstellerin, sondern weil die Abordnung schlicht endet.
Versetzung: dauerhaft den Dienstherrn wechseln
§ 15 BeamtStG regelt den dauerhaften Fall — die Übernahme durch einen anderen Dienstherrn. Auch hier gilt grundsätzlich das Zustimmungserfordernis, mit einer Ausnahme:
„Die Versetzung ist auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist."
Der praktische Unterschied zur Abordnung ist nicht juristisch, sondern psychologisch: Eine Versetzung ist keine Ausleihe, sondern ein Umzug. Sie kommen nicht automatisch zurück; ein Rückweg ins Klassenzimmer führt über eine neue Bewerbung.
Dafür ist die Versetzung der einzige Weg auf dieser Liste, der eine echte Karriere außerhalb der Schule eröffnet, ohne den Beamtenstatus anzutasten. Wer in einem Ministerium oder einer Schulbehörde ankommt, steigt dort in einer Laufbahn auf, die anders funktioniert als die schulische — mit Beförderungsämtern, die es im Klassenzimmer nicht gibt.
Warum diese Wege so selten erwähnt werden
Es gibt einen strukturellen Grund. Wer eine Abordnung sucht, muss zwei Dienststellen dazu bringen, sich zu einigen — die abgebende Schule und die aufnehmende Behörde. Die abgebende Seite verliert eine Lehrkraft in einer Mangelsituation. Sie hat kein Interesse daran, dass Sie davon erfahren.
Die Stellen werden entsprechend selten offensiv ausgeschrieben. Sie stehen in den Amtsblättern der Ministerien, in Schulverwaltungsblättern, auf den Seiten der Landesinstitute. Wer nicht gezielt dort sucht, sieht sie nie.
Das ist keine Verschwörung, sondern Verwaltungsalltag. Es bedeutet aber, dass diese Wege nicht zu Ihnen kommen. Sie müssen zu ihnen.
Was Sie vorher wissen sollten
Die Details sind Landesrecht. § 14 und § 15 BeamtStG bilden nur den bundesweiten Rahmen. Wie eine Abordnung beantragt wird, welche Fristen gelten, ob Ihre Schulleitung ein Vetorecht hat und wie lange eine Abordnung höchstens dauern darf, steht im Landesbeamtengesetz und in den Verwaltungsvorschriften Ihres Landes. Der erste Anruf gehört deshalb nicht ins Internet, sondern an Ihre Bezirksregierung oder Schulaufsicht.
Die Besoldung folgt dem Amt, nicht der Tätigkeit. Eine Abordnung ändert Ihre Besoldungsgruppe nicht. Wer als A13 ins Ministerium geht, wird dort als A13 bezahlt — nicht mehr, aber auch nicht weniger. Zulagen für die neue Tätigkeit sind möglich, aber nicht garantiert.
Diese Wege lösen die Geldfrage nicht. Sie umgehen sie. Wer wirklich in die Wirtschaft will, steht früher oder später wieder vor derselben Rechnung: Was ist mein Marktwert, was kostet mich der Pensionsverlust, was passiert mit der Beihilfe. Die Abordnung verschafft Ihnen Zeit für diese Rechnung — sie ersetzt sie nicht.
Die ehrliche Reihenfolge
Wenn Sie unschlüssig sind, ist die Reihenfolge fast immer dieselbe:
Zuerst die Abordnung prüfen. Sie kostet nichts, riskiert nichts und beantwortet die wichtigste Frage empirisch statt theoretisch: Liegt es am Unterricht oder an etwas anderem? Wer nach zwei Jahren im Landesinstitut merkt, dass ihm die Schüler fehlen, hat eine Antwort, die keine Reflexion liefern kann.
Dann die Versetzung. Wenn die Abordnung trägt und die aufnehmende Stelle Sie behalten will, ist der Übergang naheliegend.
Erst dann die Kündigung. Sie ist der einzige Weg auf dieser Liste, der Pension, Beihilfe und Status auf einmal beendet — und der einzige, den Sie nicht rückgängig machen können, ohne sich neu zu bewerben.
Das ist kein Plädoyer fürs Bleiben. Es ist eines dafür, die billigen Optionen vor den teuren zu prüfen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel gibt den Stand der zitierten Vorschriften im August 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar, auch nicht im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Ausgestaltung von Abordnung, Versetzung, Teilzeit und Beurlaubung ist überwiegend Landesrecht und weicht von Land zu Land ab. Verbindliche Auskunft erteilt allein Ihre zuständige Personalstelle.
Quellen:
- § 14 Beamtenstatusgesetz — Abordnung
- § 15 Beamtenstatusgesetz — Versetzung
- § 43 Beamtenstatusgesetz — Teilzeitbeschäftigung
- § 23 Beamtenstatusgesetz — Entlassung
Häufige Fragen
+Was ist der Unterschied zwischen Abordnung und Versetzung?
Die Abordnung nach § 14 BeamtStG ist eine vorübergehende Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn — Sie kommen danach automatisch zurück. Die Versetzung nach § 15 BeamtStG ist die dauerhafte Übernahme; ein Rückweg ins Klassenzimmer führt über eine neue Bewerbung. Beide bedürfen grundsätzlich Ihrer Zustimmung.
+Verliere ich bei einer Abordnung Pensionsansprüche?
Nein. Bei einer Abordnung bleiben Sie Beamtin oder Beamter Ihres Dienstherrn. Die Dienstzeit läuft weiter, der Ruhegehaltssatz wächst, die Beihilfe bleibt bestehen. Anders als bei einer Beurlaubung ohne Bezüge, bei der die Zeit in der Regel nicht als ruhegehaltfähig zählt.
+Wohin können Lehrkräfte abgeordnet werden?
Typische Ziele sind Landesinstitute für Lehrerbildung und Qualitätsentwicklung, Ministerien, Schulaufsicht, Studienseminare, Universitäten im Bereich der Lehrkräfteausbildung, Landesmedienzentren sowie Bildungsstiftungen und Schulbuchprojekte. In einigen Ländern sind auch Abordnungen an Unternehmen und Verbände möglich; die Ausgestaltung ist Landesrecht.
+Ändert sich meine Besoldung bei einer Abordnung?
Die Besoldung folgt dem Amt, nicht der Tätigkeit. Wer als A13 abgeordnet wird, wird auch in der neuen Dienststelle nach A13 besoldet. Zulagen für die neue Aufgabe sind möglich, aber nicht garantiert.
+Warum hört man so selten von diesen Möglichkeiten?
Weil zwei Dienststellen zustimmen müssen — die abgebende Schule und die aufnehmende Behörde. Die abgebende Seite verliert eine Lehrkraft in einer Mangelsituation und hat kein Interesse daran, offensiv darauf hinzuweisen. Die Stellen stehen in Amtsblättern, Schulverwaltungsblättern und auf den Seiten der Landesinstitute; wer nicht gezielt dort sucht, sieht sie nie.
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