Auslandsschuldienst · Landesrecht · Sachsen
Auslandsschuldienst aus Sachsen: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Sachsen von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 SächsBeamtVG (Stand 30.04.2026)
Zeitpunkt der Anerkennung: Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Soll in der Regel gleichzeitig mit der Beurlaubung entschieden werden.
Form: schriftlich
Satz des Versorgungszuschlags: 30 % der Bemessungsgrundlage
Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: nein
Träger des Zuschlags: Im Auslandsschuldienst der Bund (Verwaltungsvorschrift Nr. 7.4.3.3); im Regelfall sonst die Lehrkraft
Landesquelle zur hälftigen Bemessung: VwV SächsBeamtVG Nr. 7.4.3.3: SMF hat allgemein zugestimmt, dass im Auslandsschuldienst „vom Bund lediglich ein Versorgungszuschlag auf der Grundlage der halben Bemessungsgrundlage zu erheben ist. Eine gesonderte Antragstellung entfällt damit in diesen Fällen.“ Gilt auch für Verlängerungen
Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG).
Zuständig: Landesamt für Steuern und Finanzen (Pensionsbehörde)
Was der Bund für Sie übernimmt
Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Sachsen überweist. Sie zahlen nichts.
Was für Sachsen nicht belegt ist
Diese Punkte ließen sich an keiner amtlichen Quelle festmachen und stehen deshalb hier nicht als Tatsache. Klären Sie sie bei der zuständigen Stelle:
- monatliche Sonderzahlung in Bemessungsgrundlage
Was das in Euro bedeutet
Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Anerkennung in Sachsen vorliegen?
Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 4 SächsBeamtVG (Stand 30.04.2026).
Muss ich in Sachsen den Versorgungszuschlag selbst zahlen?
Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Sachsen: Im Auslandsschuldienst der Bund (Verwaltungsvorschrift Nr. 7.4.3.3); im Regelfall sonst die Lehrkraft.
Welche Stelle ist in Sachsen zuständig?
Landesamt für Steuern und Finanzen (Pensionsbehörde). Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich.
Läuft meine Erfahrungsstufe in Sachsen während des Auslandsschuldienstes weiter?
Zählt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen dient – ohne Zeitvorgabe im Gesetz (§ 26 Abs. 4 Nr. 3 SächsBesG).
Quellen
- § 7 SächsBeamtVG
- VwV SächsBeamtVG
- Nr. 2.1.7 Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) vom 05.12.2013 i. d. F. vom 12.01.2021
Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.