Auslandsschuldienst · Landesrecht · Saarland
Auslandsschuldienst aus Saarland: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Saarland von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.
Rechtsgrundlage: § 6 SBeamtVG (Fassung Gesetz Nr. 2042 v. 13.10.2021, in Kraft 01.01.2022)
Zeitpunkt der Anerkennung: Die Frist ist am amtlichen Normtext nicht belegt — klären Sie sie vor der Bewerbung bei der zuständigen Stelle.
Form: schriftlich oder elektronisch
Satz des Versorgungszuschlags: im Landesrecht nicht als Zahl belegt — Der amtliche Normtext ist online nicht abrufbar; die Höhe folgt für Auslandsdienstlehrkräfte aus der Bundesregel (30 % auf hälftiger Basis)
Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: nicht belegt
Träger des Zuschlags: Der Bund nach der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz
Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (schriftlich oder elektronisch) (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SBesG).
Zuständig: Ministerium für Bildung und Kultur; Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle beim Landesamt für Zentrale Dienste
Was der Bund für Sie übernimmt
Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Saarland überweist. Sie zahlen nichts.
Was für Saarland nicht belegt ist
Diese Punkte ließen sich an keiner amtlichen Quelle festmachen und stehen deshalb hier nicht als Tatsache. Klären Sie sie bei der zuständigen Stelle:
- Satz am amtlichen Normtext
- Sonderzahlung
- Frist am amtlichen Normtext
Was das in Euro bedeutet
Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Anerkennung in Saarland vorliegen?
Die Frist ist am amtlichen Normtext nicht belegt — klären Sie sie vor der Bewerbung bei der zuständigen Stelle. Rechtsgrundlage: § 6 SBeamtVG (Fassung Gesetz Nr. 2042 v. 13.10.2021, in Kraft 01.01.2022).
Muss ich in Saarland den Versorgungszuschlag selbst zahlen?
Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Saarland: Der Bund nach der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz.
Welche Stelle ist in Saarland zuständig?
Ministerium für Bildung und Kultur; Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle beim Landesamt für Zentrale Dienste. Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich oder elektronisch.
Läuft meine Erfahrungsstufe in Saarland während des Auslandsschuldienstes weiter?
Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (schriftlich oder elektronisch) (§ 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SBesG).
Quellen
- SBeamtVG § 6 (gespiegelt)
- Nr. 2.1.7 Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) vom 05.12.2013 i. d. F. vom 12.01.2021
Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.