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Auslandsschuldienst · Landesrecht · Hamburg

Auslandsschuldienst aus Hamburg: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten

Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Hamburg von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbBeamtVG

Zeitpunkt der Anerkennung: Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie.

Form: schriftlich

Satz des Versorgungszuschlags: 30 % der Bemessungsgrundlage

Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: ja, anteilig eingerechnet

Träger des Zuschlags: Bund und entsendendes Land gemeinsam („Für ADLK und aus dem inländischen Schuldienst beurlaubte BPLK übernehmen der Bund und das entsendende Bundesland gemeinsam den Versorgungszuschlag“, Behörde für Schule und Berufsbildung)

Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 HmbBesG).

Rückkehr: Kein Anspruch auf Rückkehr an die Stammschule; bei Personalüberhang Bewerbung über den internen Arbeitsmarkt. Beförderung A 13 nach A 14 im Ausland möglich, wenn eine Leitungsfunktion übertragen wurde und sechs Monate bewährt ist (Behörde für Schule und Berufsbildung, FAQ ADLK).

Zuständig: Behörde für Schule und Berufsbildung, Referat Auslandsschulwesen (bildung-international.hamburg.de); Bewerbungsschluss 31. Januar

Was der Bund für Sie übernimmt

Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Hamburg überweist. Sie zahlen nichts.

Was für Hamburg nicht belegt ist

Diese Punkte ließen sich an keiner amtlichen Quelle festmachen und stehen deshalb hier nicht als Tatsache. Klären Sie sie bei der zuständigen Stelle:

Was das in Euro bedeutet

Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Anerkennung in Hamburg vorliegen?

Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbBeamtVG.

Muss ich in Hamburg den Versorgungszuschlag selbst zahlen?

Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Hamburg: Bund und entsendendes Land gemeinsam („Für ADLK und aus dem inländischen Schuldienst beurlaubte BPLK übernehmen der Bund und das entsendende Bundesland gemeinsam den Versorgungszuschlag“, Behörde für Schule und Berufsbildung).

Welche Stelle ist in Hamburg zuständig?

Behörde für Schule und Berufsbildung, Referat Auslandsschulwesen (bildung-international.hamburg.de); Bewerbungsschluss 31. Januar. Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich.

Läuft meine Erfahrungsstufe in Hamburg während des Auslandsschuldienstes weiter?

Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (§ 28 Abs. 2 Nr. 3 HmbBesG).

Quellen

Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.

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