Auslandsschuldienst · Landesrecht · Niedersachsen
Auslandsschuldienst aus Niedersachsen: Was Sie sich vor der Ausreise geben lassen sollten
Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge zählt im Grundsatz nicht für die Pension. Ruhegehaltfähig wird sie erst, wenn Ihr Dienstherr schriftlich anerkennt, dass sie dienstlichen Interessen dient, und ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt ihn der Bund. Was Niedersachsen von Ihnen verlangt, steht hier — mit Fundstelle.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 4 NBeamtVG
Zeitpunkt der Anerkennung: Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Ruhegehaltfähigkeit entfällt bei anderweitigem Renten-/Versorgungsanspruch aus der Zeit.
Form: schriftlich
Satz des Versorgungszuschlags: 30 % der Bemessungsgrundlage
Sonderzahlung in der Bemessungsgrundlage: nein
Träger des Zuschlags: Der Bund („Für Auslandslehrkräfte wird die Zahlung vom Bundesverwaltungsamt übernommen, Ortslehrkräfte müssen den Zuschlag selbst tragen“, NLBV)
Landesquelle zur hälftigen Bemessung: NLBV-Merkblatt N0064200, Stand 05.2026: „Im Gegensatz zu anderen Beurlaubungstätigkeiten wird bei Auslandsschuldienst sowie Ortslehrkräften diese Berechnungsgrundlage halbiert.“ Rechenbeispiel A 13 Stufe 9, Stand 01.04.2026: 925,65 € im Monat
Erfahrungsstufe während der Beurlaubung: Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG).
Rückkehr: Rückkehrtermin spätestens zwölf Monate vor Ende der Beurlaubung an das Regionale Landesamt melden; kein Anspruch auf eine herausgehobene Funktionsstelle aus der Auslandstätigkeit; eine Zusage auf die alte Schule enthält der Erlass nicht (RdErl. MK v. 30.07.2012).
Zuständig: Regionales Landesamt für Schule und Bildung (Beurlaubung, Anerkennung); Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), Referat 23 (Erhebung, Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit)
Was der Bund für Sie übernimmt
Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz vom 05.12.2013 in der Fassung vom 12.01.2021, Nr. 2.1.7: „Der Bund zahlt für die Auslandsdienstlehrkräfte mit Wirkung vom 1. Januar 2011 den Ländern Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht.“ Das gilt für Auslandsdienstlehrkräfte und entsprechend Bundesprogrammlehrkräfte; Ortslehrkräfte nur mit vorheriger Zusage der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Bei einem Grundgehalt von 6.000 € sind das rund 900 € im Monat, die der Bund an Niedersachsen überweist. Sie zahlen nichts.
Was das in Euro bedeutet
Jedes anerkannte Dienstjahr bringt 1,79375 Prozentpunkte Ruhegehaltssatz, höchstens 71,75 %. Sechs Auslandsjahre ohne Anerkennung sind 10,76 Prozentpunkte weniger — bei einer Endstufe von 6.000 € rund 646 € Ruhegehalt im Monat, solange der Höchstsatz nicht ohnehin erreicht wird. Der Auslandsschuldienst-Check rechnet das mit Ihrer Endstufe, Ihren Dienstjahren und Ihrem Wunschort; was die ZfA am Schulort zahlt, zeigt der kostenlose ADLK-Netto-Rechner.
Häufige Fragen
Bis wann muss die Anerkennung in Niedersachsen vorliegen?
Die Anerkennung kann bis zum Ende der Beurlaubung erteilt werden; vorher eingeholt ist sie eine Formalie. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 4 NBeamtVG.
Muss ich in Niedersachsen den Versorgungszuschlag selbst zahlen?
Für Auslandsdienstlehrkräfte zahlt der Bund nach Nr. 2.1.7 der Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz 30 Prozent auf der hälftigen Bemessungsgrundlage. Für Niedersachsen: Der Bund („Für Auslandslehrkräfte wird die Zahlung vom Bundesverwaltungsamt übernommen, Ortslehrkräfte müssen den Zuschlag selbst tragen“, NLBV).
Welche Stelle ist in Niedersachsen zuständig?
Regionales Landesamt für Schule und Bildung (Beurlaubung, Anerkennung); Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV), Referat 23 (Erhebung, Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit). Die Anerkennung braucht die Form: schriftlich.
Läuft meine Erfahrungsstufe in Niedersachsen während des Auslandsschuldienstes weiter?
Die Anerkennung muss vor Beginn der Beurlaubung schriftlich vorliegen – sonst verzögert die Auslandszeit den Aufstieg in den Erfahrungsstufen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 NBesG).
Quellen
- NLBV-Merkblatt N0064200, Stand 05.2026
- Nr. 2.1.7 Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz (VwV ASchulG) vom 05.12.2013 i. d. F. vom 12.01.2021
Stand der Erhebung: 11.09.2026. Diese Seite gibt den Stand der genannten Quellen wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall; verbindlich sind Ihre Pensionsstelle, Ihr Dienstherr und die ZfA.