Die unangenehmen Briefe kommen spät. Nicht bei der Bewerbung, nicht beim Abschied, nicht in den Jahren dazwischen. Sondern dann, wenn jemand mit Mitte fünfzig die erste ernsthafte Versorgungsauskunft anfordert und in der Aufstellung eine Lücke findet, die genau so lang ist wie die Zeit im Ausland.

Rechtlich ist das kein Fehler der Behörde. Es ist die Regel. Die Ausnahme wäre gewesen, dass die Jahre zählen — und die Ausnahme muss beantragt, bewilligt und bezahlt werden.

Der Mechanismus dahinter ist in jedem Bundesland gleich aufgebaut. Die Einzelheiten sind es nicht. Und genau in den Einzelheiten sitzen vier Irrtümer, die kursieren, weil fast alle Ratgeber im Netz eine Norm zitieren, die für Lehrkräfte gar nicht gilt.

Die Grundregel, die niemand erwartet

Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nicht ruhegehaltfähig. Das ist der gesetzliche Normalfall, nicht die Härtefallregelung. Wer ohne Bezüge beurlaubt ist, sammelt in dieser Zeit keine Pensionsansprüche — egal, wie sinnvoll die Tätigkeit war, egal, ob sie dem Dienstherrn genützt hat, egal, ob sie im Auftrag einer deutschen Stelle stattfand.

Von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, und sie hat zwei Bedingungen, die beide erfüllt sein müssen:

  1. Eine Stelle muss schriftlich anerkennen, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
  2. Für die Dauer der Beurlaubung muss ein Versorgungszuschlag gezahlt werden.

Fehlt eines von beiden, fällt die Zeit heraus. Vollständig.

Und noch etwas steht im Gesetzestext, das man leicht überliest: Die Zeit kann berücksichtigt werden. Nicht wird. Das ist eine Ermessensvorschrift, kein Anspruch. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat gute Karten — aber keinen Rechtsanspruch auf die Anerkennung.

Erster Irrtum: „Das steht in § 6 BeamtVG"

Suchen Sie im Netz nach dem Thema, landen Sie fast überall bei derselben Fundstelle: § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes. Sie steht in Foren, in Gewerkschaftsbroschüren, in Merkblättern von Schulen.

Für Sie ist sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die falsche Norm.

Das Beamtenversorgungsgesetz regelt nach seinem § 1 Abs. 1 die Versorgung der Beamten des Bundes. Lehrkräfte an staatlichen Schulen sind Landesbeamte. Für sie gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes — und alle sechzehn Länder haben inzwischen eigene Vollregelungen erlassen, die letzte davon das Saarland zum 1. Januar 2022.

Der Aufbau ist überall ähnlich. Die Fundstelle ist es nirgends:

LandWo die Regel steht
Bund (zum Vergleich)§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG
Nordrhein-Westfalen§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 LBeamtVG NRW
BayernArt. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG
Baden-Württemberg§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBeamtVGBW
Niedersachsen§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 4 NBeamtVG
Hessen§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 82 HBeamtVG
Berlin§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBeamtVG
Sachsen§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 7 Abs. 4 SächsBeamtVG
Brandenburg§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BbgBeamtVG

Warum das mehr ist als Paragrafenreiterei: Wenn Sie bei Ihrer Versorgungsstelle anrufen und die Bundesnorm nennen, bekommen Sie im besten Fall eine Rückfrage. Im schlechteren Fall eine Auskunft, die auf die falsche Vorschrift gestützt ist — und die Ihnen später nichts nützt.

Berlin ist der einzige Sonderfall, in dem die verbreitete Fundstelle zufällig stimmt: Das Land hat das alte Bundesrecht förmlich in Landesrecht übergeleitet und die Nummerierung beibehalten.

Zweiter Irrtum: „Ich kann das später noch klären"

Das ist der teuerste. Denn hier gibt es keine Reparaturmöglichkeit.

In den meisten Ländern muss die Anerkennung spätestens bei Beendigung der Beurlaubung vorliegen. Das klingt entspannt — man hat die ganze Zeit über Gelegenheit, sich darum zu kümmern.

In Hessen gilt das nicht. Dort verlangt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBeamtVG die Zusicherung ausdrücklich „spätestens bei Beginn des Urlaubs". Wer sich auf die überall zitierte Faustregel verlässt und die Sache erst im dritten Auslandsjahr angeht, hat die Frist bereits versäumt — für den gesamten Zeitraum, ohne Nachholmöglichkeit.

Dieser Unterschied taucht in keiner der gängigen Übersichten auf, weil sie alle vom Bundesrecht ausgehen.

Auch in den übrigen Ländern ist das Warten keine gute Idee. Eine Anerkennung, die erst am Ende erteilt wird, setzt voraus, dass die Behörde den Vorgang rückwirkend beurteilt — und dass der Zuschlag für die gesamte Zeit noch nachgezahlt werden kann. Beides gelingt oft, aber es ist Verhandeln aus einer schlechten Position. Vorher gefragt, ist es eine Formalie.

Dritter Irrtum: „Der Zuschlag sind 30 Prozent"

Meistens ja. Aber die Ausnahmen sind zahlreich genug, dass man mit der Zahl im Kopf falsch kalkuliert.

Baden-Württemberg hat den einheitlichen Satz seit dem 1. Januar 2019 aufgegeben. Bei Beurlaubung an den Bund, an andere Länder oder an Kirchen bleibt es bei 30 Prozent. Bei landesinterner Beurlaubung und bei Beurlaubung an sonstige Dritte sind es 45,6 Prozent — mehr als die Hälfte. Die Höhe steht dort nicht im Gesetz, sondern in der Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, die jährlich neu erlassen wird. Maßgeblich ist die Fassung, die zum Zeitpunkt des Beurlaubungsbeginns oder der Verlängerung gilt.

Nordrhein-Westfalen geht in die andere Richtung: Für die Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst halbiert das Land die Bemessungsgrundlage, sodass effektiv rund 15 Prozent anfallen. Hessen verfährt ähnlich. Das ist ein spürbarer Unterschied, der bei der Frage „lohnt sich das" ins Gewicht fällt.

Niedersachsen verlangt den Zuschlag überhaupt nur bei einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit — nicht generell.

Und die Bemessungsgrundlage ist nicht überall dieselbe. Bayern, Berlin und Hessen rechnen die anteilige Sonderzahlung mit ein, Bund, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nicht. Bei einer sechsjährigen Beurlaubung summiert sich das.

Dazu kommen Fälle, in denen gar kein Zuschlag erhoben wird. Nordrhein-Westfalen nennt in seinen Hinweisen unter anderem Beurlaubungen nach dem Eignungsübungsgesetz und dem Entwicklungshelfergesetz, Tätigkeiten bei der GIZ, an Ersatzschulen im eigenen Land, an Europäischen Schulen über das Bundesverwaltungsamt und am Goethe-Institut. Genau deshalb ist die Formulierung, der Auslandsschuldienst sei die einzige Beurlaubung mit weiterlaufender Versorgung, so nicht richtig.

Vierter Irrtum: „Das übernimmt mein Arbeitgeber"

Oft stimmt das — und trotzdem ist es die gefährlichste Annahme von allen.

Dass ein Dritter den Zuschlag zahlt, ist ausdrücklich zulässig. Der Bund regelt es in seiner Verwaltungsvorschrift, Hessen ebenso, Nordrhein-Westfalen erklärt in seinen Hinweisen, es bestünden „keine Bedenken, wenn ein Dritter die Zahlung übernimmt", und Sachsen hat es sogar in den Gesetzestext geschrieben.

Aber: Schuldner bleiben Sie. Die Verwaltungsvorschrift des Bundes formuliert das unmissverständlich — Schuldnerin oder Schuldner des Versorgungszuschlages ist die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte, und sie oder er trägt für die volle und zeitgerechte Zahlung die Verantwortung. Ein Dritter kann die Zahlungspflicht erfüllen, aber er übernimmt sie nicht.

Was das bedeutet, steht ein paar Zeilen weiter, und dieser Satz ist der wichtigste des ganzen Themas: Fehlbeträge, verspätete oder ganz ausgebliebene Zahlungen bewirken den — gegebenenfalls teilweisen — Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit. Und das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die tatsächliche Zahlung durch eine andere Person als die beurlaubte Beamtin oder den beurlaubten Beamten erfolgt.

Im Klartext: Zahlt Ihr ausländischer Schulträger drei Jahre lang zuverlässig und im vierten nicht mehr — weil sich die Finanzlage ändert, weil die Verwaltung wechselt, weil jemand es schlicht vergisst —, dann fehlt Ihnen dieses Jahr in der Pension. Sie erfahren davon möglicherweise erst Jahre später.

Deshalb gehört zu jeder Drittzahlungsvereinbarung die Frage, wer Ihnen den Eingang bestätigt. Nicht der Zahler. Die Versorgungsstelle.

Was Sie sich schriftlich geben lassen sollten

Alles, was unten steht, ist vor der Beurlaubung eine Formalie und danach eine Verhandlung. Der zeitliche Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem, was daran hängt.

Vor der Beurlaubung:

  • Die Anerkennung, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient — mit ausdrücklichem Bezug auf die Norm Ihres Landes, nicht auf das Bundesrecht.
  • Die Höhe des Versorgungszuschlags und die Bemessungsgrundlage: Zählt die Sonderzahlung mit? Gilt für Ihren Fall ein halbierter oder ein erhöhter Satz?
  • Wer zahlt und auf welchem Weg. Bei Drittzahlung: eine Kopie der Vereinbarung zwischen Ihrem Dienstherrn und dem Zahler.
  • Bei Teilbeurlaubung: wie sich der Zuschlag zum Umfang der Beurlaubung verhält.

Während der Beurlaubung:

  • Einmal jährlich eine kurze Bestätigung der Versorgungsstelle, dass der Zuschlag eingegangen ist. Eine E-Mail genügt. Das ist die einzige Kontrolle, die tatsächlich greift.

Ein zweites Papier, das oft vergessen wird: Die versorgungsrechtliche Anerkennung ist nicht dieselbe wie die besoldungsrechtliche. Ob Ihre Auslandszeit beim Aufstieg in den Erfahrungsstufen mitzählt, entscheidet eine getrennte Regelung — in Nordrhein-Westfalen § 30 Abs. 2 Nr. 4 LBesG NRW. Lassen Sie sich beide geben. Wer nur an die Pension denkt, verliert am Ende bei der Stufe.

Ein Sonderfall, der viele betrifft: Baden-Württemberg

Wenn Ihr Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 2010 bestand, gilt für Sie in Baden-Württemberg über § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW weiterhin das Bundesrecht in der Fassung bis zum 31. August 2006 — jedenfalls für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Das ist der einzige Fall, in dem die alte Bundesnorm im Alltag noch unmittelbar greift. Praktisch heißt das: In Baden-Württemberg existieren zwei Anspruchsgrundlagen nebeneinander, und welche für Sie gilt, hängt am Datum Ihrer Ernennung. Die Verwaltungsvorschrift des Landes nennt beide ausdrücklich in einem Satz.

Wer vor 2011 verbeamtet wurde, sollte die Frage bei der Anfrage mitstellen. Sie beantwortet sich nicht von selbst.

Warum die 30 Prozent so lange nirgends im Gesetz standen

Eine Fußnote, die erklärt, warum das Thema so unübersichtlich ist.

Bis zum 10. Januar 2017 stand die Zahl von 30 Prozent im Bundesrecht in keinem Gesetz. Sie ergab sich aus einer Verwaltungsvorschrift von 1980. Behördenschreiben aus dieser Zeit zitieren entsprechend die Verwaltungsvorschrift, nicht das Gesetz.

Erst durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes vom 5. Januar 2017 wanderte der Versorgungszuschlag samt Prozentsatz in den Gesetzestext des Bundes. Die Länder hatten ihre eigenen Regelungen da längst geschrieben — jede etwas anders, jede zu einem anderen Zeitpunkt.

Daher rührt der Flickenteppich. Und daher rührt auch, dass viele ältere Ratgeber, Foreneinträge und sogar Merkblätter einen Stand wiedergeben, den es so nicht mehr gibt.

Was das für Ihre Entscheidung heißt

Nichts davon spricht gegen eine Beurlaubung. Der Versorgungszuschlag ist beherrschbar, das Verfahren ist eingespielt, und in den allermeisten Fällen läuft es glatt.

Es spricht nur dagegen, sich auf eine allgemeine Regel zu verlassen, die für Ihr Bundesland womöglich nicht gilt. Drei Fragen entscheiden den Fall — und alle drei kann Ihnen Ihre Versorgungsstelle in einem einzigen Schreiben beantworten:

  1. Welche Norm meines Landes ist einschlägig, und wann muss die Anerkennung vorliegen?
  2. Wie hoch ist der Zuschlag in meiner Konstellation, und was zählt zur Bemessungsgrundlage?
  3. Wer zahlt — und wie erfahre ich, wenn eine Zahlung ausbleibt?

Wer diese drei Antworten schriftlich hat, bevor der Antrag rausgeht, hat das Thema erledigt. Wer sie nicht hat, erfährt das Ergebnis in der Versorgungsauskunft mit Mitte fünfzig.

Quellen

  1. § 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) — Bundesfassung; für Landeslehrkräfte gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes: gesetze-im-internet.de
  2. § 1 Abs. 1 BeamtVG — Anwendungsbereich („Versorgung der Beamten des Bundes"): gesetze-im-internet.de
  3. § 6 Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW — Nr. 4 und Abs. 2 (Versorgungszuschlag): recht.nrw.de
  4. Art. 14 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG): gesetze-bayern.de
  5. § 21 und § 106 Abs. 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg: landesrecht-bw.de
  6. § 6 und § 82 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz — Zusicherung bei Beginn des Urlaubs: rv.hessenrecht.hessen.de
  7. § 6 Abs. 4 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz — Zuschlag nur bei Erwerbstätigkeit: voris.wolterskluwer-online.de
  8. § 7 Abs. 4 Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz — Übernahme durch eine andere Stelle: revosax.sachsen.de
  9. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 3. Januar 2023 — Tz. 6.1.2.29 und 6.1.2.30 zur Drittzahlung und zum Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit: verwaltungsvorschriften-im-internet.de
  10. Ministerium für Schule und Bildung NRW — Hinweise zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bei Abordnungen, Zuweisungen und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge: schulministerium.nrw
  11. Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) — Einfügung des Versorgungszuschlags in den Gesetzestext: buzer.de
  12. § 30 Landesbesoldungsgesetz NRW — besoldungsrechtliche Anerkennung von Zeiten; abrufbar über das Landesrechtportal: recht.nrw.de

Häufige Fragen

Ist eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ruhegehaltfähig?

Im Grundsatz nicht — das ist der gesetzliche Normalfall. Ruhegehaltfähig wird die Zeit nur, wenn eine Stelle schriftlich anerkennt, dass die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und wenn für die Dauer ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Beides muss zusammenkommen. Und selbst dann formuliert das Gesetz ein Ermessen: Die Zeit kann berücksichtigt werden, ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Gilt § 6 BeamtVG auch für verbeamtete Lehrkräfte der Länder?

Nein. Das Beamtenversorgungsgesetz regelt nach seinem § 1 Abs. 1 die Versorgung der Beamten des Bundes. Lehrkräfte an staatlichen Schulen sind Landesbeamte; für sie gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes. Der Aufbau ist ähnlich, die Fundstelle unterscheidet sich: NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 LBeamtVG NRW, Bayern Art. 14 BayBeamtVG, Baden-Württemberg § 21 LBeamtVGBW, Niedersachsen § 6 Abs. 4 NBeamtVG, Hessen § 6 und § 82 HBeamtVG. Berlin ist die Ausnahme: Dort wurde das alte Bundesrecht förmlich in Landesrecht übergeleitet, die Nummerierung blieb erhalten.

Bis wann muss die Anerkennung vorliegen?

In den meisten Ländern spätestens bei Beendigung der Beurlaubung. Hessen verlangt die Zusicherung dagegen ausdrücklich spätestens bei Beginn des Urlaubs. Wer sich dort auf die verbreitete Faustregel verlässt und die Sache erst während der Beurlaubung angeht, hat die Frist für den gesamten Zeitraum versäumt. Auch in den übrigen Ländern ist eine frühe Klärung sinnvoll, weil eine nachträgliche Anerkennung eine rückwirkende Prüfung und die Nachzahlung des gesamten Zuschlags voraussetzt.

Wie hoch ist der Versorgungszuschlag?

Der Regelsatz beträgt 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge, aber es gibt erhebliche Abweichungen. Baden-Württemberg erhebt bei landesinterner Beurlaubung und bei Beurlaubung an sonstige Dritte seit dem 1. Januar 2019 45,6 Prozent. Nordrhein-Westfalen halbiert die Bemessungsgrundlage für die Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst, Hessen verfährt ähnlich. Niedersachsen verlangt den Zuschlag nur bei einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bayern, Berlin und Hessen rechnen die anteilige Sonderzahlung in die Bemessungsgrundlage ein, Bund, NRW und Niedersachsen nicht.

Kann mein Arbeitgeber im Ausland den Versorgungszuschlag übernehmen?

Die Zahlung durch einen Dritten ist zulässig und in der Praxis üblich; Bund, Hessen und NRW lassen sie ausdrücklich zu, Sachsen hat sie sogar in den Gesetzestext geschrieben. Schuldner bleibt aber die beurlaubte Lehrkraft. Die Verwaltungsvorschrift des Bundes stellt klar, dass ausgebliebene oder verspätete Zahlungen den — gegebenenfalls teilweisen — Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bewirken, und zwar auch dann, wenn eine andere Person zahlen sollte. Eine jährliche Eingangsbestätigung der Versorgungsstelle ist deshalb die einzige wirksame Kontrolle.